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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss09.08.2022

Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohe Hürden für die Glaub­haft­machung einer unbewussten DrogeneinnahmeWider­spruchsfreie Darlegung des Sachverhalts erforderlich

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahr­erlaubnis­inhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an wider­spruchs­freier Darlegungen, die einen solchen Gesche­hens­ablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.

Der Antragsteller wurde bei einer Verkehr­s­kon­trolle mit drogentypischen Ausfa­l­l­er­schei­nungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogen­schnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutun­ter­suchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphe­t­a­min­kon­zen­tration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Einmalige Einnahme harter Drogen reicht aus

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre. Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Dass Dritte einer Person Betäu­bungs­mittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.

Verabreichung durch Dritte unwahr­scheinlich

Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäu­bungs­mitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrer­laub­nis­inhaber heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliege, dass von dem Betroffenen die Aufnahme des Betäu­bungs­mittels unbemerkt geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Kein nachvoll­ziehbares Motiv des Beifahrers für heimliche Amphetamin Verabreichung

Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, sei wenig plausibel. Ein nachvoll­ziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidess­tatt­lichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass diesem bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphe­t­a­min­einfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach der Verkehr­s­kon­trolle mitteile.

Heimliche Verabreichung von Amphetamin wegen Gefährdung des eigenen Lebens unwahr­scheinlich

Es sei auch unwahr­scheinlich, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehme. Angesichts der hohen Amphe­t­a­min­kon­zen­tration in seinem Blut sowie seiner Ausfa­l­l­er­schei­nungen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphe­t­a­min­konsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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