03.12.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss11.09.2023

Pauschale Behauptung des heimlichen Zuführens von Drogen schützt nicht vor Fahr­erlaubnis­entziehung wegen im Blut festgestellter DrogenErforderlich ist detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt

Allein die pauschale Behauptung, jemand habe heimlich Drogen in sein Getränk gemischt, schützt nicht vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen im Blut festgestellter Drogen. Erforderlich ist vielmehr der Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalts, der einen solchen Gesche­hens­ablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Polizei­kon­trolle in Karlsruhe wurde bei einem Autofahrer in einer Nacht im Februar 2023 Amphetamine im Blut mit einer Konzentration von 137 ng/ml festgestellt. Ihm wurde deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Autofahrers. Er gab an, dass ihm an dem Abend jemand in einem Lokal die Drogen ohne sein Wissen in sein Getränk gemischt habe. Dies müsse sich wahrscheinlich ereignet haben, als er sich für einige Minuten auf die Toilette begeben habe. Er sei in Begleitung einer Frau gewesen, die eine Selbstanzeige bei der Polizei erstattet habe.

Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschied gegen den Autofahrer. Die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung sei rechtmäßig. Die Behauptung des Autofahrers zum heimlichen Zuführen der Drogen sei als Schutz­be­hauptung zu werten.

Fehlender Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalts

Wer behauptet, so das Verwal­tungs­gericht, die in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Gesche­hens­ablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse. Der Betroffene müsse überzeugend aufzeigen, dass ein bestimmter Dritter einen Beweggrund hatte, ihm Betäubungsmittel zuzuführen und, dass er selbst die Aufnahme des Betäu­bungs­mittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. An einem solchen Vortrag fehle es hier.

Pauschale Behauptungen zur angeblichen unbewussten Drogeneinnahme

Der Vortrag des Autofahrers sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts oberflächlich und holzschnittartig. Er habe nicht angegeben, in welchem Nachtlokal oder Diskothek er sich aufgehalten und wie häufig und für welchen Zeitraum er sich zur Toilette begeben hat. Zudem fehlen Ausführungen dazu, welche eigenen Körper­wahr­neh­mungen sich im fraglichen Zeitpunkt angesichts der physiologischen Wirkungen von Amphetaminen ergeben haben. Die Selbstanzeige der Frau sei unerheblich, da es sich dabei um eine unwahre Selbst­be­zich­tigung zu Gunsten des Autofahrers handeln könne. Zudem sei völlig unklar, warum die Frau dem Autofahrer die Drogen hätte zuführen wollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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