21.11.2024
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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 29629

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Beschluss01.12.2020Verwaltungsgericht Koblenz4 L 1084/20.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.12.2020

Eigentümer muss „maroden Schuppen“ vorerst nicht abreißenAbbruch­ver­fügung nur bei konkreter Gefahrenlage angemessen

In einem gerichtlichen Eilverfahren gab das Verwal­tungs­gericht Koblenz dem Antrag eines Eigentümers statt, der sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Abbruch­ver­fügung betreffend seinen maroden Schuppen gewandt hatte. Das Gericht sieht dabei hohe Hürden für die Anordnung des Sofortvollzugs.

Die Landes­bau­ordnung eröffnet den Bauauf­sichts­be­hörden grundsätzlich die Möglichkeit, zur Erhaltung des Orts- und Landschafts­bildes den Abbruch von nicht genutzten, im Verfall befindlichen baulichen Anlagen zu verfügen. Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises bejahte diese Voraussetzungen für einen maroden Schuppen des Antragstellers und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Sie machte dabei u. a. geltend, eine Sanierung des Schuppens sei unwirt­schaftlich. Außerdem drohe bei den in den Wintermonaten zu erwartenden Sturme­r­eig­nissen der Einsturz des Gebäudes.

Abbruch­ver­fügung nicht angemessen

Das VG gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Ob ein zum Abbruch berechtigender baulicher Missstand vorliege, müsse in dem anhängigen Eilverfahren nicht entschieden werden. Denn der angeordneten Maßnahme fehle die notwendige besondere Eilbe­dürf­tigkeit. Der Sofortvollzug komme in Fällen wie dem vorliegenden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, weil er eine endgültige Beseitigung von Bausubstanz zur Folge habe. Diene eine Abbruchverfügung – wie hier – in erster Linie der Erhaltung des Orts- und Landschafts­bildes, sei zu fordern, dass der Verfallprozess an der baulichen Anlage offensichtlich weit fortgeschritten und irreversibel sei und deren Abbruch­wür­digkeit feststehe.

Schuppen stellt keine Gefahr dar

Diese strengen Voraussetzungen erfülle der Schuppen des Antragsstellers nicht. Jedenfalls eine Instandsetzung des Gebäudes sei, so die Koblenzer Verwal­tungs­richter, nach Aktenlage nicht ausgeschlossen. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bestehe. Auch die Verwal­tungs­behörde habe anlässlich einer Ortsbe­sich­tigung im Jahre 2020 festgestellt, dass sich seit der letzten Kontrolle vor Ort vor zwei Jahren keine Veränderungen an der baulichen Anlage ergeben hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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