23.11.2024
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Dokument-Nr. 32059

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.07.2022

Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines BuswendeplatzesKeine Überschreitung des maßgeblichen Beurtei­lungs­pegels

Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks, hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden baupla­nungs­recht­lichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr und den darin integrierten Schülerverkehr in der am Grundstück des Klägers entlang­füh­renden Straße ein Buswendeplatz errichtet. Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

Keine Überschreitung der Lärmschutz­grenzen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehr­s­auf­kommen durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurtei­lungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurtei­lungspegel für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien. Denn ungeachtet der Wirksamkeit der Misch­ge­biets­fest­setzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht substantiiert angegriffenen schall­tech­nischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts.

Keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen

Selbst unter Berück­sich­tigung der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen, die trotz Einhaltung der Immis­si­ons­grenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsa­nie­rungs­an­spruch führen könnten. Die vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht insoweit entwickelte Zumut­ba­r­keits­schwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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