15.11.2024
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Dokument-Nr. 28718

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.04.2020

Keine Ausnahme für Rettungs­sa­nitäter an die Mindest­seh­schärfe für Kraftfahrzeuge über 3,5 TonnenJahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatz­fahr­zeugen unter 3,5 Tonnen begründen keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindest­seh­schärfe

Das VG Koblenz hat entschieden, dass bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t) auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindest­seh­schärfe gemacht werden kann, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatz­fahr­zeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 t aufweist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat auf dem linken Auge eine zentrale Sehschärfe von ,8, sein rechtes Auge weist eine Sehschärfe von nur ,2 auf. Er verfügt bereits seit dem Jahr 2005 über eine Fahrerlaubnis der Klassen A2/A und B, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen von bis zu 3,5 t berechtigt. Sowohl in seiner haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter als auch beim ehrenamtlichen Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr lenkt der Kläger regelmäßig Einsatz­fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t - dies bei der Feuerwehr bereits seit 14 Jahren. Da sein Arbeitsvertrag Ende November 2020 ausläuft, sofern er nicht bis zum 31. August 2020 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 aufweist, beantragte der Kläger beim Westerwaldkreis die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse C.

Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse C mangels ausreichender Sehkraft erfolglos

Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgeschriebene Mindest­seh­schärfe von ,5 auf dem schlechteren Auge sei im Fall des Klägers nicht erreicht. Zwar sehe die Verordnung Ausnahmen vor, wenn die unzureichende Sehschärfe durch Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung kompensiert werde. Eine solche Kompensation liege im Fall des Klägers aber nicht vor, weil er die Fahrerlaubnis der Klasse C erstmals beantrage.

Kläger befürchtet Arbeits­lo­sigkeit

Mit hiergegen erhobenem Widerspruch machte der Kläger erfolglos geltend, über die nötige Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung zu verfügen. Als Rettungs­sa­nitäter lenke er fast täglich Einsatz­fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von knapp unter 3,5 t, die lediglich durch eine später vorgesehene Umrüstung auf über 3,5 t angehoben würden. Zudem habe er bereits Fahrstunden auf Fahrzeugen der Klasse C absolviert, ohne dass seine Fahrweise vom Fahrlehrer beanstandet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm bei Versagung der Fahrerlaubnis die Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses und damit einhergehende erhebliche wirtschaftliche Probleme drohten.

VG: Ausnah­me­re­gelung erfordert Erfahrung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter wiesen die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 zu. Denn er erfülle die hierfür in der FeV an das Sehvermögen gestellten Anforderungen nicht. Zur Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis, die der sogenannten der Gruppe 2 zugehöre, müsse das schlechtere Auge grundsätzlich eine Tagessehschärfe von mindestens ,5 aufweisen. Die Ausnah­me­re­gelung, wonach eine Erlaub­ni­s­er­teilung unter Berück­sich­tigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung auch bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges zwischen ,1 und ,5 in Betracht komme, sei auf den Kläger nicht anwendbar. Denn die von der Ausnah­me­vor­schrift geforderten Merkmale der Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung müssten sich auf Fahrzeuge der Gruppe 2 beziehen. Der Kläger habe indes nur Fahrerfahrung mit leichteren Fahrzeugen der Gruppe 1 (z. B. Fahrer­laub­nis­klasse B) gesammelt.

Höhere Verantwortung beim Führen von schwereren Fahrzeugen erfordert höhere Sehkraft

Diese Auslegung der Vorschrift entspreche der durchgängigen Unterscheidung zwischen den Gruppen 1 und 2 in der FeV und stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Die unter­schied­lichen Anforderungen an das Sehvermögen seien auf das unter­schiedliche Maß an Verantwortung beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 und solchen der Gruppe 2 zurückzuführen. Die verschiedenen Gruppen unterschieden sich nämlich mit Blick auf Größe, Gewicht, Manövrier­fä­higkeit und Anzahl der beförderten Personen.

Versagung der Fahrerlaubnis trotz drohender Arbeits­lo­sigkeit verhältnismäßig

Die durchgeführten Fahrstunden änderten daran nichts. Denn "Fahrerfahrung" meine mehr als das Absolvieren der für die Fahrerlaubnis erforderlichen Ausbildung. Schließlich sei die Ablehnung der Fahrerlaubnis auch nicht unver­hält­nismäßig. Der Gesetzgeber habe die grundsätzlich häufig vorkommenden negativen Auswirkungen der Verweigerung einer Fahrerlaubnis im privaten und beruflichen Bereich bei Schaffung der Regelung berücksichtigt. Diese seien im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der anderen Verkehrs­teil­nehmer hinzunehmen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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