21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 31790

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.04.2022

Keine Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke ohne ZufahrtAusbaubeiträge nur bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke

Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang bzw. keine Zufahrt zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und des Anlie­ger­grund­stücks identisch sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage teilweise statt.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. Dieses Grundstück wird von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher wachsen dort wild.

Einheitlicher Nutzung entscheidend

Die beklagte Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter. Die Klage hatte in Bezug auf das Hinter­lie­ger­grundstück Erfolg. Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitrags­pflichtig sei, hätten, so die Koblenzer Richter, für das dahin­ter­liegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen. Zwar sei ein Hinter­lie­ger­grundstück, das im (Mit)Eigentum derselben Person stehe wie das selbständig bebaubare Anlie­ger­grundstück, beitrags­pflichtig, wenn es zusammen mit diesem einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitze.

Trennung durch Maschen­drahtzaun

Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein Hinter­lie­ger­grundstück als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anlie­ger­grundstück nutze. Dies sei bei dem Hinter­lie­ger­grundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es erfahre überhaupt keine Nutzung. Beide Parzellen seien durch einen Maschen­drahtzaun voneinander getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. Eine Gartennutzung finde ausschließlich auf der Fläche südwestlich des Wohnhauses der Klägerin auf dem Anlie­ger­grundstück statt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31790

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI