21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 32246

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.09.2022

Ärztin durfte Verschreibung von Betäu­bungs­mitteln untersagt werdenBeschränkung des Verbots auf die Substitutions­therapie ist bei fehlender Einsicht nicht erforderlich

Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäu­bungs­mittel­rechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäu­bungs­mittel­verkehr teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin, eine Ärztin, die im Rahmen von Substi­tu­ti­o­ns­the­rapien über sechs Jahre in mindestens 138 Fällen Patienten Betäubungsmittel für die eigen­ver­ant­wortliche Einnahme zu Hause verschrieben hatte, wandte sich gegen die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügte einschrän­kungslose Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.

Selbst- oder Fremdgefährdung muss so weit wie möglich ausgeschlossen werden

Diese Verfügung begründete die Behörde damit, dass die Antragstellerin über viele Jahre "Take-Home-Verschreibungen" vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Nach den dafür geltenden Regelwerken müssten Ärzte in ihrer Entscheidung einstellen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mit lebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substi­tu­ti­o­ns­mittels zu einer schwerwiegenden gesund­heit­lichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Dieser hatte keinen Erfolg.

Junge starb bei Party an Überdosis des Substi­tu­ti­o­ns­mittels

Durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäu­bungs­mit­tel­verkehrs, da sie in erheblichem Maße gegen die betäu­bungs­mit­tel­recht­lichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen habe, so die Koblenzer Richter. So hätten der Antragstellerin Informationen vorgelegen, wonach bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substi­tu­ti­o­ns­mittel verstorben sei.

Untersagung an Teilnahme am Betäu­bungs­mit­tel­verkehr auch nicht unver­hält­nismäßig

Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substi­tu­ti­o­ns­mittel weitere Betäu­bungs­mittel konsumierten. Trotzdem habe die Antragstellerin weiter Verschreibungen vorgenommen. Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es auch nicht unver­hält­nismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäu­bungs­mit­tel­verkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substi­tu­ti­o­ns­the­rapien zu beschränken. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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