21.11.2024
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Dokument-Nr. 32813

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Urteil06.03.2023Verwaltungsgericht Koblenz3 K 906/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.03.2023

Yacht-Eigentümerin muss Kosten für Feuer­wehr­einsatz im Rhein zahlenMöglicherweise billigerer Einsatz eines privaten Unternehmens führt nicht zur Rechts­wid­rigkeit des Leistungs­be­scheides

Die Halterin einer havarierten Motoryacht muss die Kosten für den dadurch notwendig gewordenen Feuer­wehr­einsatz zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine Klage der Halterin ab.

Nachdem die Yacht der Klägerin am 12. April 2019 während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen war, alarmierte die Rettungs­lei­t­stelle die Feuerwehr der beklagten Verbands­ge­meinde. Diese nahm mit einer Feuer­wehr­mehr­zweckfähre die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem Bergungs­versuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Abschlep­pun­ter­nehmen in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2020 gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie vortrug, nicht sie habe die Feuerwehr angefordert, sondern das Wasser- und Schifffahrtsamt ohne Absprache mit ihr. Ein Feuerwehreinsatz sei nicht notwendig gewesen, da es weder einen Wassereinbruch noch Ölaustritt gegeben habe. An ihrem Boot sei durch die Abschlepp­versuche ein Totalschaden entstanden, der geringer ausgefallen wäre, wenn sofort die private Abschleppfirma herbeigerufen wäre. In diesem Fall wäre der Einsatz auch in zwei Stunden beendet gewesen. Nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiter. Hier trug sie ergänzend vor, eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Aus dem Einsatztagebuch ergebe sich, dass kein Wassereintritt vorhanden, die Besatzung der Motoryacht nicht in Gefahr gewesen sei und die Yacht "sicher" auf Grund gelegen habe. Diese sei auch für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Die Kosten­fest­setzung sei unver­hält­nismäßig. Die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig gewesen. Jegliche Bergungs­versuche über eine Dauer von acht Stunden seien erfolglos geblieben und hätten die Bergung sogar unnötig verzögert. Als milderes Mittel wäre die sofortige Beauftragung des privaten Abschlep­pun­ter­nehmens in Betracht gekommen.

Für Beurteilung einer Gefahr Einsatz­zeitpunkt maßgebend

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für den Feuer­wehr­einsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuer­wehr­einsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasser­fahr­zeuges entstanden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrschein­lichkeit bei einem ungehinderten Gesche­hens­ablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünf­ti­gerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrschein­lichkeit bestanden, dass das auf dem "Geisenrücken" im Rhein auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrie­r­un­fä­higkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen ihrer Auffassung nicht an.

Freiwillige Feuerwehr und privates Abschlep­pun­ter­nehmen sind nicht vergleichbar

Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungs­be­scheides, so die Verwal­tungs­richter. Denn die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeite und über effektiveres Gerät verfüge, vergleichbar. Auch die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte sei angesichts der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Folgen der Havarie nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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