18.10.2024
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Dokument-Nr. 33069

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.05.2023

Keine polizeiliche Zuver­läs­sigkeits­überprüfung für alle bei Festival eingesetzten MitarbeiterAuflage zur polizeilichen Zuver­läs­sigkeits­überprüfung für alle bei Festival-Mitarbeiter war unrechtmäßig

Die gegenüber der Veranstalterin eines Musikfestivals ergangene Auflage, alle auf dem Veranstaltungs­gelände eingesetzten Mitarbeiter einer polizeilichen Zuver­läs­sigkeits­überprüfung zu unterziehen, war nicht rechtens. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Veran­stal­tungs­un­ter­nehmen. Im Juli 2022 erließ der Beklagte eine an die Klägerin gerichtete ordnungs­be­hördliche Anordnung mit zahlreichen Auflagen und Bestimmungen zur Durchführung eines Musikfestivals. Darin war unter anderem vorgesehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin erst nach einer polizeilichen Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung Zugang zu dem Veran­stal­tungs­gelände erhielten. Nach Durchführung der Veranstaltung erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Auflage rechtswidrig war.

Gewerbliche Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung vorrangig

Die Klage hatte Erfolg. Die streit­ge­gen­ständliche Auflage sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes dürfe eine polizeiliche Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung aller auf dem Veran­stal­tungs­gelände eingesetzten Mitarbeiter nicht angeordnet werden. So müssten die Wachpersonen der von der Klägerin beauftragten gewerblichen Bewacher­un­ter­nehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung durchlaufen. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung gefordert werden.

Aufgabenbereich der Beschäftigten entscheidend

Darüber hinaus sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien, oder für die ein sogenannter privilegierter Zutritt zu dem Veran­stal­tungs­gelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veran­stal­tungs­gelände hätten als der Festi­val­be­sucher. Dagegen könne der Klägerin eine Zuver­läs­sig­keits­über­prüfung ihrer Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß der Zugangs­mög­lich­keiten nicht aufgegeben werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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