24.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 32480

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.11.2022

Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus Glaubens- und Gewis­sens­gründenRundfunk­beitrags­pflicht ist in zulässiger Weise an die reine Empfangs­mög­lichkeit geknüpft

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungs­verweigerung­srecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewis­sens­freiheit. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunk­bei­trags­pflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Wider­spruchs­ver­fahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz weiter. Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfas­sungs­auftrag. Die Meinungs­freiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlech­t­er­füllung vor, so dass ihr hinsichtlich des Rundfunk­beitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Religiöse und weltan­schauliche Gründe stehen Beitrags­er­hebung nicht entgegen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltan­schau­lichen Gründe ständen der Beitrags­er­hebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religi­o­ns­freiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltan­schau­lichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Program­m­in­halten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programm­be­schwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitrags­er­hebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunk­bei­trags­pflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangs­mög­lichkeit geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfun­k­emp­fangsgerät nicht in Betracht.

Kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlech­t­er­füllung

Ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlech­t­er­füllung der Beklagten stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programm­grundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunk­fi­nan­zierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitrags­er­hebung nicht. Andernfalls würde die verfas­sungs­rechtlich garantierte Programm­freiheit der öffentlichen Rundfunk­an­stalten unterlaufen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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