21.11.2024
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Dokument-Nr. 30554

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.06.2021

Werbeanlage innerhalb von Bad Ems darf errichtet werdenVG Koblenz gibt Klage statt

Die Werbe­an­la­gen­satzung der Stadt Bad Ems steht der Erteilung der Genehmigung für eine beleuchtete, doppelseitige Werbeanlage auf einem Monofuß für geklebte Plakate oder Folien nicht entgegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger beantragte im März 2019 eine Genehmigung für eine solche Werbeanlage auf seinem Grundstück. Da der Standort weniger als 40 m von der Lahn entfernt ist, führte der Rhein-Lahn-Kreis ein wasser­recht­liches Verfahren durch. Er versagte die Genehmigung mit der Erwägung, die geplante Werbeanlage stehe in Widerspruch zur Werbe­an­la­gen­satzung der Stadt. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Kein Verstoß gegen die Werbe­an­la­gen­satzung feststellbar

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Koblenzer Richter, sei die Genehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben weder wasser­rechtliche noch baurechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es solle in einem Bereich verwirklicht werden, in dem verschiedene Gewerbebetriebe und auch weitere Werbeanlagen anzutreffen seien. In dieser Umgebung füge sich die Werbeanlage ein. Ein Verstoß gegen Normen des Bauord­nungs­rechts, zu denen auch die Werbe­an­la­gen­satzung der Stadt Bad Ems zähle, sei nicht gegeben. Dabei brauche das Gericht nicht abschließend zu beurteilen, ob diese Satzung überhaupt wirksam sei, ihr insbesondere ein hinreichend gebietss­pe­zifisch ausgestaltetes Gesamtkonzept zugrunde liege, da ein Verstoß gegen die von dem Beklagten als verletzt angesehenen satzungs­recht­lichen Bestimmungen nicht feststellbar sei. § 4 Nr. 7 der Satzung, wonach Werbeanlagen bei von der Straßen­be­gren­zungslinie oder vom Bürgersteig zurückgesetzten Gebäuden auch in Form von "Steelen" bzw. Werbepylonen zulässig seien, sei nicht anwendbar, da die Werbeanlage nicht zwischen einem Gebäude und der Straße aufgestellt werden solle.

Auch keine Störung des Orts- und Landschafts­bildes ersichtlich

Sie führe am geplanten Standort angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen auch nicht zu einer Störung des Orts- und Landschafts­bildes im Sinne des § 4 Nr. 1 der Satzung. Nachteilige Auswirkungen auf die Denkmalzone "Lahnstraße 2 bis 30" oder auf Einzeldenkmäler seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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