14.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.11.2011

VG Koblenz: Fingierte Messdaten rechtfertigen die Verhängung einer GeldbußeVermes­sungs­in­genieur muss 3.000 Euro zahlen

Legt ein Vermes­sungs­in­genieur im Rahmen einer Vermessung zur Teilung eines Grundstücks fingierte Messdaten vor, ist die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 3.000 Euro rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Vermessungsingenieur im Auftrag eines privaten Bürgers eine Teilungsvermessung innerhalb der Verbands­ge­meinde Altenkirchen durchgeführt. Daraufhin legte ein betroffener Eigentümer gegen das Ergebnis Widerspruch ein.

Messamt stellt fingierte Messergebnisse fest

Nachdem der Vermes­sungs­in­genieur im Auftrag eines privaten Bürgers eine Teilungs­ver­messung innerhalb der Verbands­ge­meinde Altenkirchen durchgeführt hatte, legte ein betroffener Eigentümer gegen das Ergebnis Widerspruch ein. Daraufhin stellte das Landesamt für Vermessung und Geoba­sis­in­for­mation Rheinland-Pfalz erhebliche Mängel der Vermessung fest und forderte die Mängel­be­sei­tigung. Nachdem der Ingenieur erneut Unterlagen und eine Messdatei vorgelegt hatte, kam das Landesamt zu der Einschätzung, dass die Berechnung durch das Einfügen fingierter Messwerte manipuliert worden sei. In der Folgezeit ließ das Amt die vorzunehmenden Arbeiten auf Kosten des Ingenieurs vornehmen. Außerdem verlangte es ein Bußgeld von 3.000 Euro. Hiermit war der Vermes­sungs­in­genieur nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Hinweis, ein Mitarbeiter habe im Wesentlichen die Arbeiten für ihn erledigt.

Berufspflichten schuldhaft verletzt

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Landesamt habe die Geldbuße aufgrund der einschlägigen Vorschriften über öffentlich bestellte Vermes­sungs­in­ge­ni­eu­rinnen und Vermes­sungs­in­ge­nieure erheben dürfen. Der Ingenieur habe seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Im Rahmen seines Vermes­sungs­auftrags habe er Messungen zunächst nicht fachgerecht durchgeführt. Der von ihm vorgelegten Neuberechnung hätten fingierte Messdaten zugrunde gelegen. Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen die beruflichen Sorgfalts­pflichten eines Vermes­sungs­in­ge­nieurs. Der Hinweis des Klägers, sein Mitarbeiter habe ohne sein Wissen die fingierten Daten in die Berechnung einbezogen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar sei es dem Ingenieur unbenommen gewesen, die Neuberechnung einem Mitarbeiter zu übertragen. Dies gelte jedoch für die Übertragung der Messungs­be­fugnis nur dann, wenn ein Mitarbeiter über bestimmte Qualifikationen verfüge. Diese habe der in Frage stehende Mitarbeiter aber nicht gehabt. Das Landesamt für Vermessung und Geoba­sis­in­for­mation Rheinland-Pfalz stellte erhebliche Mängel der Vermessung fest und forderte die Mängel­be­sei­tigung. Nachdem der Ingenieur erneut Unterlagen und eine Messdatei vorgelegt hatte, kam das Landesamt zu der Einschätzung, dass die Berechnung durch das Einfügen fingierter Messwerte manipuliert worden sei. In der Folgezeit ließ das Amt die vorzunehmenden Arbeiten auf Kosten des Ingenieurs vornehmen. Außerdem verlangte es ein Bußgeld von 3.000 Euro. Hiermit war der Vermes­sungs­in­genieur nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Hinweis, ein Mitarbeiter habe im Wesentlichen die Arbeiten für ihn erledigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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