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Dokument-Nr. 8723

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung05.11.2009

VG Mainz: Verweis und Geldbuße wegen Beschäftigung eines Azubis ohne genehmigten Ausbil­dungs­vertrag zulässigAnsehen und Vertrauen des Berufsstandes durch gravierenden Versäumnisse verletzt

Einem Apotheker, der es versäumt der Landes­a­po­the­ker­kammer den Ausbil­dungs­vertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorzulegen, kann wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Apotheker in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbil­dungs­beginn wurde der Landes­a­po­the­ker­kammer das Ausbil­dungs­ver­hältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbil­dungs­vertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach.

Apotheker bereits zuvor wegen rückwirkend vorgelegten Ausbil­dungs­vertrags abgemahnt

Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landes­a­po­the­ker­kammer eingeleiteten berufs­ge­richt­lichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufs­aus­bildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses den wesentlichen Inhalt des Ausbil­dungs­ver­trages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landes­a­po­the­ker­kammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entge­gen­ge­bracht werde. Da ihn die Landes­a­po­the­ker­kammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbil­dungs­vertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflich­ten­ver­stoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße in Höhe von 7.000,- € erforderlich.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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