23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.09.2022

Verbot der "Montags- und Samstags­spaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßigVerfügungen zur Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren durch Corona nicht zu beanstanden

Die Stadt Bad Kreuznach durfte im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montags­spa­ziergänge durch Allge­mein­ver­fügung verbieten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies eine hiergegen gerichtete Klage ab.

Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allge­mein­ver­fü­gungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Haupt­sa­che­rechts­schutzes bestehen, wenn die Grund­rechts­ausübung durch ein Versamm­lungs­verbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei.

Verfügungen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit durch Corona rechtens

Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versamm­lungs­be­hörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infek­ti­o­ns­rechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden.

Auflösung der Versammlungen kein geeignetes milderes Mittel

Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermes­sens­feh­lerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesund­heits­ge­fahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versamm­lungs­auf­lösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefah­ren­si­tua­tionen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicher­heits­rechts gekommen.

Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen war weiterhin notwendig

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infek­ti­o­ns­ge­schehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesund­heits­schutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versamm­lungs­freiheit gekommen.

Geplanten Spaziergänge hätten vorab angemeldet werden können

Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allge­mein­ver­fügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versamm­lungs­teil­nehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwen­dungs­bereich der Versamm­lungs­verbote von vornherein nicht zu unterfallen." Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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