21.11.2024
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Dokument-Nr. 32074

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.07.2022

Verbot der "Montags- und Samstags­spaziergänge" in Koblenz und Andernach war rechtmäßigVersamm­lungs­verbot ist nicht zu beanstanden

Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montags­spa­ziergänge durch Allgemein­verfügungen verbieten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.

Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der u. a. nicht angemeldete sog. Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge verboten wurden. Begründet wurden die Verfügungen insbesondere damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versamm­lungs­behörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verant­wort­lichen für die Versammlung zu verbergen. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen gegen die infek­ti­o­ns­recht­lichen Vorgaben seien die geplanten Zusammenkünfte in Ansehung des derzeitigen Infek­ti­o­ns­ge­schehens dazu geeignet, erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu besorgen namentlich dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, Mindestabstände nicht konsequent eingehalten und geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Ausräumung der Gefahren seien nicht vorhanden. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mit Widersprüchen und sodann mit ihren vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erhobenen Klagen. Diese hatten keinen Erfolg.

Gefährdung durch Omikron-Variante nicht zu beanstanden

Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allge­mein­ver­fü­gungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versamm­lungs­freiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Haupt­sa­che­rechts­schutzes bestehen, wenn die Grund­rechts­ausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei. Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versamm­lungs­be­hörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infek­ti­o­ns­rechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermes­sens­feh­lerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesund­heits­ge­fahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versamm­lungs­auf­lösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefah­ren­si­tua­tionen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicher­heits­rechts gekommen.

Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Gesund­heits­schutzes war notwendig

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infek­ti­o­ns­ge­schehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesund­heits­schutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versamm­lungs­freiheit gekommen. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allge­mein­ver­fügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versamm­lungs­teil­nehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwen­dungs­bereich der Versamm­lungs­verbote von vornherein nicht zu unterfallen. Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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