14.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.09.2011

VG Koblenz: Ab- bzw. Weitergabe einer großen Anzahl von Hunden über Online-Anzeigenportal stellt geneh­mi­gungs­pflichtigen gewerbsmäßigen Handel darGroße Anzahl vorgefundener Tiere aus Slowenien, Kroatien und Rumänien lässt auf gewerbsmäßigen Hundehandel schließen

Bietet jemand in einem Online-Anzeigenportal eine große Anzahl von Hunden zu Preisen zwischen 150 Euro und 350 Euro an, ist bei der Vermittlung von einem geneh­mi­gungs­pflichtigen gewerbsmäßigen Handel auszugehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurden anlässlich mehrerer Kontrollen der Hundehaltung der Antragstellerin durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler zwischen Juli 2010 und August 2011 neben eigenen Tieren der Antragstellerin bis zu 14 aus Slowenien, Kroatien und Rumänien stammende Hunde vorgefunden. Daraufhin untersagte die Kreisverwaltung der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. August 2011 den gewerbsmäßigen Hundehandel sowie den gewerbsmäßigen Handel mit aus EG-Ländern verbrachten bzw. aus Drittländern eingeführten Hunden und forderte sie auf, die von ihr importierten Hunde abzugeben. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet und für den Fall nicht fristgerechter Abgabe der Tiere deren Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass die Antragstellerin die Tiere zu Vermitt­lungs­zwecken im Rahmen ihrer Mitarbeit bei einem kroatischen Tierschutz­verein gewerbsmäßig eingeführt habe. In einem Online-Anzeigenportal habe sie allein im Juli 2010 insgesamt 39 Hunde zu Preisen zwischen 150 Euro und 350 Euro je Tier unter ihrem Namen und ihrer Telefonnummer annonciert. Daher sei von einem gewerbsmäßigen Hundehandel auszugehen, für den die Antragstellerin keine Erlaubnis habe.

Antrags­stellerin sieht in Vermittlung von Tieren keinen gewerblichen Hundeimport

Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Rahmen eines Eilantrages vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2011 wieder­her­zu­stellen. Sie betreibe keinen gewerblichen Hundeimport. Die Tiere beziehe sie teils aus Tierheimen und teils von Dritten, die gequälte Hunde aus Gründen des Tierschutzes nach Deutschland verbringen würden. Mit der Einfuhr dieser Tiere habe sie nichts zu tun. Sie vermittle diese lediglich in gute Hände und erhebe dafür eine nicht einmal ihre eigenen Kosten deckende Schutzgebühr; eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht bestehe nicht.

Umfang der Ab- bzw. Weitergabe von Tieren spricht für gewerbsmäßigen Handel

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der angegriffene Bescheid vom 9. August 2011 stelle sich bei der in Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Vorliegend spreche bereits der Umfang der Ab- bzw. Weitergabe von Tieren, wie er sich aus den von der Verwaltung dokumentierten Anzeigen der Antragstellerin in einem Online-Anzeigenportal ergebe, für einen gewerbsmäßigen Handel. Zudem bewege sich die von der Antragstellerin für eine Abgabe verlangte „Schutzgebühr“ durchaus in der Größenordnung der Preise für vergleichbare Hunde in Internet- und Zeitungs­an­zeigen. Überdies lasse die Anzahl der bei verschiedenen Kontrollen vorgefundenen Tiere aus Slowenien, Kroatien und Rumänien auf einen gewerbsmäßigen Hundehandel schließen. Dem stehe vorliegend weder das Fehlen einer Gewer­be­an­meldung noch der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit möglicherweise zumindest auch aus Tierliebe oder Mitleid mit misshandelten Hunden ausgeübt werde. Auf eine tatsächliche Gewinnerzielung komme es ebenfalls nicht an. Da die Antragstellerin nach alledem einen gewerblichen Handel ohne die hierfür erforderliche tierschutz­rechtliche Genehmigung betreibe, sei ihr dieser im Regelfall – und so auch hier – zu untersagen. Auch müsse sie die 14 mutmaßlich aus Slowenien, Kroatien und Rumänien importierten Tiere abgeben; dies solle den unkon­trol­lierten Durchlauf von Hunden im Bestand der Antragstellerin verhindern und sei zur Durchsetzung der Untersagung des gewerblichen Hundehandels erforderlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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