21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.03.2017

Wein darf trotz nachgewiesener Pflanzen­schutz­mittel­rückstände weiter als Bio-Wein vermarktet werdenPflanzen­schutz­mittel­rück­stände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen nicht ungewöhnlich

Ein Weingut, dessen Rebflächen inmitten von konventionell bewirt­schafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen sind, darf auch dann den ökologisch angebauten Wein als Bio-Wein vermarkten, wenn auf den Blättern des angebauten Weins für den Ökoweinbau nicht zugelassene Pflanzen­schutz­mittel­rück­stände nachgewiesen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und verwies in seiner Entscheidung darauf, dass Pflanzen­schutz­mittel­rück­stände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen nicht ungewöhnlich und nicht zu vermeiden sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Weingut und bewirtschaftet ihre Rebflächen ökologisch. Darunter befinden sich unter anderem vier Rebflächen mit einer Größe von zirka 50 m Länge und 8 m bis 19 m Breite. Diese sind inmitten von konventionell bewirt­schafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen. Im Jahr 2015 nahm die vom beklagten Land Rheinland-Pfalz beauftragte Ökokon­troll­stelle auf den in Rede stehenden Rebflächen Blattproben. Im Folgenden teilte sie der Klägerin mit, dass die Analysen der beprobten Blätter den Nachweis von für den Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflan­zen­schutz­mit­tel­rück­ständen ergeben hätten. Der Beklagte wie auch die im Prozess beigeladene Ökokon­troll­stelle vertraten nachgehend die Auffassung, dass der von diesen Flächen stammende Wein nicht als Bio-Wein vermarktet werden dürfe. Bei Zuwiderhandlung würden sich die verant­wort­lichen Personen strafbar machen.

Ergebnisse der Blattprobe dürfen Vermarktung des Weins als Bio-Wein nicht entge­gen­ge­halten werden

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die festgestellten Spritzmittel weder von ihr gekauft, noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergs­flächen verwendet worden seien. Da es sich um Einzelparzellen neben konventionell bewirt­schafteten Flächen anderer Winzer handele, seien die Anhaftungen nur durch Abdrift von auf den Nachba­r­pa­r­zellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die entsprechenden Wirkstoffe würden zum Teil auf die benachbarten Parzellen per Hubschrau­ber­spritzung ausgebracht. Es müsse daher gerichtlich geklärt werden, dass der Vermarktung des Weins als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe nicht entge­gen­ge­halten werden dürften.

Höhere Rückstände bei kleinem Anbaugrundstück aufgrund großflächiger Spritzung der Nachba­r­grund­stücke nicht zu vermeiden

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Klägerin berechtigt sei, den aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die ökologische/biologische Produk­ti­o­nsweise dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handele. Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Bestimmungen sei nicht festzustellen. So könne aus den Anhaftungen nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin diese Mittel selbst angewandt habe. Nach den Feststellungen sachkundiger Stellen seien Pflan­zen­schutz­mit­tel­rück­stände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel. Keine Rückstände fänden sich nur dann, wenn im weiteren Umfeld kein konventioneller Weinbau stattfinde. Im Hinblick darauf sei im konkreten Fall zu Gunsten der Klägerin zusätzlich die geringe Grund­s­tücks­breite zu berücksichtigen. Dadurch sei wegen der großflächigen Hubschrau­ber­spritzung zwangsläufig davon auszugehen, dass durch die Abdrift höhere Rückstände auch auf den Grundstücken der Klägerin verursacht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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