21.11.2024
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Dokument-Nr. 31951

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.06.2022

Nicht jede Nahrungs­mittel­unver­träg­lichkeit steht der Einstellung in den Polizei­vollzugs­dienst entgegenEinsatz­fä­higkeit durch Laktose- und Fruktose­unver­träg­lichkeit hier nicht beeinträchtigt

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktose­unver­träg­lichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewer­bungs­ver­fahren ausgeschlossen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im Rahmen eines Bewer­bungs­ver­fahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizei­voll­zugs­dienst der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Frukto­seun­ver­träg­lichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizei­dienst­vor­schrift "Ärztliche Beurteilung der Polizei­dienst­taug­lichkeit und Polizei­dienst­fä­higkeit" (PDV) die Polizei­dienst­taug­lichkeit des Klägers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdau­ungs­organe als die Polizei­dienst­taug­lichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungs­mit­te­l­un­ver­träg­lich­keiten wie Laktose- und Frukto­seun­ver­träg­lichkeit zu fassen. Darauf lehnte die Beklagte unter Verweis auf die polizei­ärztliche Auswahl­un­ter­suchung die Bewerbung des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwal­tungs­gericht einen Eilantrag, welchem - stattgab. Diese Entscheidung änderte das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ab und lehnte den Antrag ab. Daraufhin erklärte die Beklagte das Wider­spruchs­ver­fahren für erledigt.

Kläger: Vollumfänglich polizei­dienst­tauglich - keine Einschränkungen durch Unver­träg­lichkeit

Mit seiner sodann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Ableh­nungs­be­scheid rechtswidrig gewesen sei. Er trug im Wesentlichen vor, er sei vollumfänglich polizei­dienst­tauglich. Die Beklagte könne seine gesundheitliche Eignung nicht auf der Grundlage der bereits überholten Arztberichte beurteilen. Seit längerer Zeit schränke er sich bei seiner Ernährung nicht mehr ein. Er könne selbst Fertiggerichte ohne Probleme zu sich nehmen. Lediglich auf laktosehaltige Milch verzichte er. Dies allerdings nur deshalb, weil er inzwischen den Geschmack von laktosefreier Milch bevorzuge. Präparate nehme er nicht ein. Die PDV sei verfas­sungs­widrig, weil sie bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe. Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, bei den warmen Mahlzeiten würde bei fast jedem Gericht Milch verwendet. Das Auftreten von Beschwerden im Einsatz sei zudem nicht nur für den Betroffenen unangenehm, sondern auch dazu geeignet, die Sicherheit und das polizeiliche Ziel eines Einsatzes zu gefährden.

VG bejahrt Polizeitaug­lichkeit

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt polizei­dienst­tauglich gewesen, so die Koblenzer Richter. Er habe trotz der bei ihm diagnos­ti­zierten Laktose- und Frukto­se­mal­ab­sorption die erforderliche Leistungs­fä­higkeit und Belastbarkeit vorweisen können. Sowohl das von ihm vorgelegte Gutachten als auch der vom Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung beauftragte Gutachter hätten festgestellt, dass der Kläger bei der Testung der Laktose- und Frukto­se­mal­ab­sorption keine Bauchschmerzen oder sonstigen Symptome entwickelt habe. Dieser sei vollumfänglich gesund. Eine Lakto­se­in­to­leranz liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Gutachters besitze der Kläger auch die Fähigkeit, ohne Präparate an Gemein­schafts­ver­pflegung teilzunehmen. Es gebe täglich mindestens ein Gericht, das keine Laktose enthalte. Es beständen über den Verzicht auf Milch hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Diät einhalte, die seine Einsatz­fä­higkeit beeinträchtige. Zudem hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass mit überwiegender Wahrschein­lichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienst­un­fä­higkeit eintreten werde bzw. der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen werde. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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