18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.09.2015

Betreiber einer privaten Wasser­versorgungs­anlage muss Trinkwasser auf Pflanzen­schutz­mittel untersuchenSpielraum für ein ausnahmsweises Absehen von geforderter Untersuchung nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber einer privaten Wasser­versorgungs­anlage zur Untersuchung des Trinkwassers auf Pflanzen­schutz­mittel verpflichtet ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt die Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Wasser­ver­sor­gungs­anlage. Das Brunnenwasser wird von mehreren Personen und für den landwirt­schaft­lichen Betrieb des Klägers genutzt. Im Jahr 2014 forderte der beklagte Landkreis den Kläger auf, das Trinkwasser aus dem Brunnen insbesondere darauf untersuchen zu lassen, ob Pflan­zen­schutz­mittel- und Biozidprodukt-Wirkstoffe (PSM) nachweisbar sind. Eine aussagekräftige aktuelle Untersuchung auf diese Parameter sei nicht vorhanden.

Kläger hält verlangte Untersuchung für unver­hält­nismäßig teuer

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er hält die Untersuchung des Trinkwassers auf PSM-Rückstände für unnötig, weil Pestizide im Bereich des beklagten Landkreises nicht in dem von der Behörde angenommenen Umfang eingesetzt worden seien. Die bisherigen Untersuchungen des Wassers seien ohne Beanstandungen gewesen. Deshalb hätte der Beklagte die Notwendigkeit der Untersuchung auf die PSM-Parameter näher begründen müssen. Die verlangte Untersuchung sei unver­hält­nismäßig teuer. Sie stelle eine Mehrbelastung des Klägers gegenüber den Beziehern von Leitungswasser dar.

Untersuchung des Wassers in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. In den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien die Untersuchungen angegeben, zu denen die Inhaber der Wasser­ver­sor­gungs­anlagen verpflichtet sind und für deren Kosten sie aufkommen müssen. Danach gehörten zu den Untersuchungs-Parametern auch die PSM-Wirkstoffe. Das Vorhandensein entsprechender Wirkstoffe habe aufgrund allgemeiner Untersuchungen für das Umfeld des Brunnens nicht sicher ausgeschlossen werden können. Es habe daher kein Spielraum für ein ausnahmsweises Absehen von der geforderten Untersuchung bestanden. Die Kosten hierfür seien auch nicht übermäßig. Ihnen stünden nämlich vom Kläger gesparte fiktive Wasserkosten in nahezu vierfacher Höhe pro Jahr gegenüber. Diese Kosten würden dem Kläger entstehen, wenn er an das öffentliche Wasser­ver­sor­gungsnetz angeschlossen wäre und die von ihm entnommene Wassermenge zum regulären Preis bezöge.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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