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Dokument-Nr. 9442

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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.03.2010

Trink­was­ser­ver­ordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zuWäsche darf auch mit Wasser minderer Qualität gewaschen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Trink­was­ser­ver­ordnung nicht verbietet, Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt zu benutzen. Eine Klage sächsischer Grund­s­tücks­ei­gentümer, die dazu eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasser­ver­sorgung begehrten, hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das Oberver­wal­tungs­gericht war davon ausgegangen, nach der Satzung des beklagten Wasser­ver­sor­gungs­ver­bandes müsse eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar sei. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gebunden. Der Beklagte machte im Revisi­ons­ver­fahren geltend, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden.

Trink­was­ser­ver­ordnung gewährleistet lediglich, dass jedem Haushalt ein Trink­was­ser­an­schluss zur Verfügung steht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Trink­was­ser­ver­ordnung gewährleiste in Übereinstimmung mit dem europäischen Gemein­schaftsrecht nur, dass jedem Haushalt ein Trink­was­ser­an­schluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbrau­cher­ver­halten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen.

Wäsche darf auch mit Wasser minderer Qualität gewaschen werden

Wasser aus einer Eigen­ver­sor­gungs­anlage, die neben dem öffentlichen Trink­was­ser­an­schluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trink­was­ser­qualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trink­was­ser­ver­ordnung seiner eigen­ver­ant­wort­lichen Entscheidung.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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