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Dokument-Nr. 8526

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.09.2009

Waschmaschine darf mit Regenwasser betrieben werdenTrink­was­ser­ver­ordnung sieht kein Verbot hinsichtlich Betrieb mit Regenwasser vor

Ein Verbraucher hat Anspruch auf Teilbefreiung bei seinem öffentlichen Wasserversorger, wenn er seine Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Wasser vom öffentlichen Wasserversorger – z. B. der Gemeinde oder einem Zweckverband – abzunehmen. Der Wasser­ver­braucher hat jedoch einen Anspruch auf Teilbefreiung, soweit er seine Waschmaschine mit Regenwasser betreiben will und dies dem öffentlichen Wasserversorger wirtschaftlich zumutbar ist (Mindereinnahmen). Jedenfalls steht auch die Trink­was­ser­ver­ordnung nicht entgegen. Denn aus der Trink­was­ser­ver­ordnung ergibt sich kein Verbot, eine Waschmaschine mit Regenwasser zu betreiben. Der Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser dürfte auch mit sonstigen Aspekten der Volksgesundheit (z. B. Verkeimung der Wäsche) in den meisten Fällen vereinbar sein; jedoch kommt es hierbei auch auf Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an (z. B. die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück des Wasser­ver­brauchers).

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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