21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.11.2013

Soldat erhält nach Tornadounfall höheres RuhegehaltLandebahn hätte aufgrund der Wetter­ver­hältnisse nicht benutzt werden dürfen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Pilot eines Kampflugzeuges, der sich bei einer außer Kontrolle geratenen Landung aufgrund von schlechten Wetter­be­din­gungen schwer verletzt und dadurch dienstunfähig wird, Anspruch auf ein erhöhtes Unfall­ru­he­gehalt hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls steuerte am 23. März 2009 gegen 21.00 Uhr ein Kampfflugzeug des Waffensystems Tornado. Nachdem er viermal vergeblich versucht hatte, auf dem Flughafen Cochem-Büchel zu landen, geriet das Flugzeug beim fünften Versuch auf der Landebahn außer Kontrolle, überschlug sich und wurde zerstört. Bei dem Unfall betätigte der Kläger den Schleudersitz und zog sich hierdurch Stauchungen und Brüche der Wirbelsäule, des rechten Oberschen­kel­knochens und im linken Kniegelenk zu. Zudem erlitt er eine psychische Belas­tungs­re­aktion. Die Unfallfolgen führten zur Dienstunfähigkeit des Klägers sowie einer Minderung seiner Erwer­bs­fä­higkeit um 70 %. Daraufhin wurde der Soldat in den Ruhestand versetzt. Nach Zuerkennung einer einmaligen Unfal­l­ent­schä­digung setzte die zuständige Stelle der Bundeswehr die Versor­gungs­bezüge des Piloten im Mai 2012 endgültig fest, der hiergegen Widerspruch erhob. Er machte geltend, dass die Berechnung der Bezüge fehlerhaft sei, da es sich bei dem erlittenen Dienstunfall um einen so genannten qualifizierten Dienstunfall gehandelt habe. Allerdings wies die Bundeswehr den Widerspruch des Soldaten zurück.

Pilot hat nach versor­gungs­recht­lichen Regelungen Anspruch auf erhöhtes Unfall­ru­he­gehalt

Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Erfolg. Der Pilot habe nach den versor­gungs­recht­lichen Regelungen Anspruch auf ein erhöhtes Unfall­ru­he­gehalt, urteilten die Richter. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Der Soldat habe sich nämlich einer Diensthandlung ausgesetzt, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Zwar begründe allein die Durchführung von Nachtflügen und -landungen mit einem Tornado selbst bei widrigen Witte­rungs­ver­hält­nissen grundsätzlich für die Piloten keine derartige Gefährdungslage. Jedoch habe zum Zeitpunkt der Diensthandlung, der versuchten Landung des Tornados, eine besondere Situation vorgelegen. Der Unfall­un­ter­su­chungs­aus­schuss der Bundeswehr habe festgestellt, dass die Landung des Kampfflugzeugs durch Schneematsch auf der Landebahn, schlechte Sicht­ver­hältnisse sowie ständig drehende starke Winde erheblich erschwert gewesen sei. Zudem habe der Pilot aufgrund fehlerhafter Messergebnisse nicht den witte­rungs­bedingt schlechten Zustand der Landebahn gekannt und sich damit nicht auf die schwierige Landung gebührend vorbereiten können. Der eingesetzte Anflug-Controller habe sich darüber hinaus beim Lotsen mehrfach versprochen und sich wiederholt korrigieren müssen.

Pilot trägt keine Verantwortung für Fehlein­schät­zungen und Infor­ma­ti­o­ns­de­fizite bei Landung

Fehlein­schät­zungen und Infor­ma­ti­o­ns­de­fizite, für die der Pilot keine Verantwortung trage, hätten dazu geführt, dass die Landung zugelassen und durchgeführt worden sei, obwohl die Landebahn in Cochem-Büchel zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Wetter­ver­hältnisse nicht hätte benutzt werden dürfen. Der daraus resultierenden besonderen Lebensgefahr habe sich der Soldat bewusst ausgesetzt. Dies belegten die Aufzeichnungen aus dem Flugzeug. Auch wenn der Pilot auf das Gelingen der Landung vertraut und nicht die Umsicht verloren habe, sei ihm der Gedanke an einen möglichen Flugunfall und damit an eine akute Bedrohung seines Lebens präsent gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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