21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4499

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Bundessozialgericht Urteil05.07.2007

BSG zur Wehrdienst­be­schä­digung nach unfall­ver­si­che­rungs­recht­lichen GrundsätzenUnfalltod beim Baden möglicherweise Folge einer Wehrdienst­be­schä­digung

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat sich mit den Folgen des Unfalltods eines Bundes­wehr­soldaten beim Baden befasst. Das Gericht wies die Klage an das Landes­so­zi­al­gericht zurück, dass klären muss, ob eine Wehrdienst­be­schä­digung nach unfall­ver­si­che­rungs­recht­lichen Grundsätzen vorliegt, die im Recht der Solda­ten­ver­sorgung entsprechend anzuwenden sind. Der Soldat könnte bei seinem dienstlich angeordneten Ausland­s­auf­enthalt einer besonderen Gefahr der benutzten Unterkunft erlegen sein.

Soldaten der Bundeswehr erhalten Versorgung, wenn sie durch eine Wehrdienst­ver­richtung, durch einen während des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse gesundheitlich geschädigt worden sind. Ein derart enger Zusammenhang mit dem Wehrdienst ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich. So sind Soldaten und im Todesfall ihre Hinterbliebenen bei Ausland­s­e­in­sätzen auch außerhalb des Dienstes versor­gungs­rechtlich verstärkt geschützt. Im Jahre 2001 war ein solcher Schutz noch beschränkt auf die Folgen "gesund­heits­schä­di­gender Verhältnisse", wie Infek­ti­o­ns­ge­fahren oder Hygienemängel, sowie auf Verletzungen durch Angriffe bei Kriegs­hand­lungen, Aufruhr oder Unruhen. Einen noch umfassenderen Versor­gungs­schutz genoss nur, wer, zB im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen, im Ausland "besonders" verwendet wurde.

Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht im Fall einer Klägerin entschieden, deren Ehemann im Februar 2001 auf Puerto Rico tödlich verunglückt ist. Er hatte dort als Reservist der Bundeswehr an einem multinationalen Manöver teilgenommen und in einer längeren Dienstpause bei dem Strandhotel, in dem die Soldaten untergebracht waren, im Meer gebadet. Dabei wurde er in hüfttiefem Wasser von Wellen mit starker Unterströmung erfasst und ins Meer fortgerissen.

Wie zuvor die Bundes­wehr­ver­waltung haben auch Sozial- und Landes­so­zi­al­gericht eine Wehrdienst­be­schä­digung verneint, weil der Ehemann der Klägerin nicht dienstlich, sondern in seiner Freizeit und damit privat gebadet habe.

Dem ist das Bundes­so­zi­al­gericht nicht in vollem Umfang gefolgt. Es hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts in diesem Punkt aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil noch tatrichterlich zu prüfen ist, ob eine Wehrdienst­be­schä­digung nach unfall­ver­si­che­rungs­recht­lichen Grundsätzen vorliegt, die im Recht der Solda­ten­ver­sorgung entsprechend anzuwenden sind. Der Ehemann der Klägerin könnte bei seinem dienstlich angeordneten Ausland­s­auf­enthalt einer besonderen Gefahr der benutzten Unterkunft erlegen sein.

Erläuterungen

Hinweise zur Rechtslage:

§ 38 Abs. 1 Bundes­ver­sor­gungs­gesetz

Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente ...

§ 80 Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz

Ein Soldat, der eine Wehrdienst­be­schä­digung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst­ver­hält­nisses wegen der gesund­heit­lichen und wirtschaft­lichen Folgen der Wehrdienst­be­schä­digung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienst­be­schä­digung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung ....

§ 81 Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz

(1) Wehrdienst­be­schä­digung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienst­ver­richtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienst­be­schä­digung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1. einen Angriff auf einen Soldaten

a) .....

b) .....oder

c) bei Kriegs­hand­lungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,

2. ....

3. gesund­heits­schä­digende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

§ 81 c Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung)

Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienst­be­schä­digung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 58 a Bundes­be­sol­dungs­gesetz (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung)

(1) Das Bundes­mi­nis­terium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes­mi­nis­terium der Finanzen und dem Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslands­ver­wen­dungs­zu­schlags an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.

(2) Der Auslands­ver­wen­dungs­zu­schlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages der einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischen­staat­lichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet ...

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 der BSG vom 05.07.2007

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