Dokument-Nr. 15121
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.01.2013
Spendengelder sind als öffentliche Mittel entsprechend dem vorgegebenen Zweck der Spende einzusetzenEntscheidung über Kriterien zur Verteilung von Spenden durch ersten Beigeordneten einer Gemeinde nicht zulässig
Gespendete Gelder an eine Gemeinde, z.B. nach einer Hochwasserkatastrophe, stellen öffentliche Mittel dar, die die Gemeinde entsprechend dem vorgegebenen Zweck der Spende einsetzen muss. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune gehört grundsätzlich auch die Organisation von Hilfeleistungen aller Art für Einwohner, die von einer Umweltkatastrophe betroffen sind. Über die Kriterien zur Verteilung der Spenden hat die Gemeinde zu entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Juli 2010 kam es im Ortsteil Nierendorf der Gemeinde Grafschaft nach einem schweren Unwetter zu einem Hochwasser. Hierdurch wurden zahlreiche Häuser und Hausrat schwer geschädigt, u. a. war auch der Kläger erheblich betroffen. Unmittelbar nach dem Ereignis bat der 1. Beigeordnete der Gemeinde über die Medien um Spenden. Auf das von der Gemeinde eingerichtete Sonderkonto gingen in der Folgezeit (Stand: August 2010) 45.499,44 Euro ein. Über die Verwendung entschied der 1. Beigeordnete im Rahmen einer Eilentscheidung aufgrund von Kriterien, die zuvor von einer Vergaberunde, bestehend aus Angehörigen der Gemeindeverwaltung und Ratsmitgliedern, aufgestellt worden waren. Danach soll ein Betroffener u. a. nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn ein besonders hoher Hausratschaden entstanden ist und er über keinen Versicherungsschutz verfügt.
Spenden sind freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch besteht
In der Folgezeit wurden Gelder an die Betroffenen der Katastrophe verteilt, der Kläger blieb unberücksichtigt. Im April 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Zuwendung und wies hierbei darauf hin, sein Hausrat sei mit einer Eigenbeteiligung von 10 % versichert, nicht aber sein Gebäude, an dem er einen beträchtlichen Schaden erlitten habe. Darauf antwortete die Gemeinde, bei der Verteilung der Spenden handele es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Anspruch bestehe. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und bat nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens um gerichtlichen Rechtsschutz.
1. Beigeordnete entschied zu Unrecht über Verteilung der Spenden
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune gehöre grundsätzlich auch die Organisation von Hilfsleistungen aller Art für Einwohner, die von einer Umweltkatastrophe betroffen seien. In einem solchen Fall werde die Gemeinde im Bereich der Daseinsvorsorge tätig und nehme eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr. Die gespendeten Gelder würden zu öffentlichen Mitteln, welche die Gemeinde entsprechend dem vorgegebenen Zweck der Spende einsetzen müsse. Bei der Entscheidung hierüber habe die Gemeinde Grafschaft das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft betätigt. Über die Festlegung der Kriterien zur Verteilung der Gelder habe nämlich der 1. Beigeordnete befunden, obwohl er hierzu nicht befugt gewesen sei. Dies sei grundsätzlich Sache des Gemeinderats. Zwar gebe es besondere Situationen, in denen wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit statt des Rates der Bürgermeister entscheiden dürfe. Die Voraussetzungen für eine solche Eilentscheidung hätten hier aber nicht vorgelegen, da sich der 1. Beigeordnete in Vertretung des Bürgermeisters bei der Verteilung der Spenden an Kriterien orientiert habe, die eine zuvor hierzu eingeladene Vergaberunde aufgestellt habe.
Kläger hat Anspruch auf Zuwendung aus Spendenmitteln
Statt diesem Gremium hätte sich mit dieser Angelegenheit aber ebenso der Rat der Gemeinde Grafschaft ggf. unter Abkürzung der Ladungsfrist in einer Ratssitzung befassen können. Dieser Mangel sei auch nicht behoben worden. Da aber auf dem Sonderkonto noch 614,24 Euro für die Opfer der Hochwasserkatastrophe zur Verfügung stünden, könne der Kläger noch eine Zuwendung aus den Spendenmitteln erhalten. Von daher habe er Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags, wobei zu beachten ist, dass zuvor der Grafschafter Gemeinderat die Kriterien für die Verwendung der Mittel aus dem Spendenaufkommen festlegen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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