Finanzgericht Münster Urteil08.03.2012
Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig seinSpendenempfänger muss nach nationalem Recht Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen
Eine Sachspende an einen ausländischen Empfänger kann nur dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn der Spendenempfänger die nach nationalem Recht geltenden Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.
Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Januar 2009 die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte.
Vorgelegte Spendenbescheinigungen enthielten keinen Nachweis über Verwendung der Sachspenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke
Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online