21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil08.03.2012

Ausländischer Spenden­emp­fänger muss gemeinnützig seinSpenden­emp­fänger muss nach nationalem Recht Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen

Eine Sachspende an einen ausländischen Empfänger kann nur dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn der Spenden­emp­fänger die nach nationalem Recht geltenden Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spenden­emp­fänger Inländer sein müsse.

Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Januar 2009 die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit für gemein­schafts­rechts­widrig erklärt hatte.

Vorgelegte Spenden­be­schei­ni­gungen enthielten keinen Nachweis über Verwendung der Sachspenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke

Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spenden­emp­fänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittel­ver­wendung und auch aus der Auslegung aller Satzungs­be­stim­mungen sei die erforderliche Vermö­gens­bindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spenden­be­schei­ni­gungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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