24.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil27.01.2009

EuGH: Auch Spenden ins Ausland sind steuerlich absetzbarDer Mitgliedstaat des Spenders muss die Erfüllung der an nationale gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen überprüfen

Das deutsche Recht sieht den Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vor, die ihren Sitz in Deutschland haben und gewisse Anforderungen erfüllen, nimmt aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von dieser Steuer­ver­güns­tigung aus.

Der deutsche Staats­an­ge­hörige Hein Persche begehrte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2003 dennoch einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18 180 Euro an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa (ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist). Das Finanzamt versagte den begehrten Sonder­aus­ga­be­nabzug mit der Begründung, dass der Spenden­emp­fänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuer­pflichtige keine formgerechte Bestätigung vorgelegt habe.

BFH rief EuGH an

Der Bundesfinanzhof, der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Spenden­emp­fänger im Inland ansässig ist.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von grenz­über­schrei­tenden Spenden fällt unter die durch das Gemein­schaftsrecht garantierte Kapita­l­ver­kehrs­freiheit

In seinem Urteil untersucht der Gerichtshof die Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenz­über­schrei­tenden Spenden unter die durch das Gemein­schaftsrecht garantierte Kapita­l­ver­kehrs­freiheit fällt. Nach Auffassung des Gerichtshofs fallen, wenn ein Steuer­pflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, solche Spenden auch dann unter die Vertrags­be­stim­mungen über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

Freier Kapitalverkehr wird durch fehlenden Abzugsfähigkeit beschränkt

Da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen kann, ist die in Deutschland fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuer­pflichtiger auszuwirken, an solche Einrichtungen zu spenden. Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist.

EuGH: Beschränkung ist nicht gerechtfertigt

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn letztere andere Ziele als die in seiner eigenen Regelung vorgegebenen verfolgen. Das Gemein­schaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten nämlich nicht vor, dafür zu sorgen, dass in ihrem Herkunfts­mit­gliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Einrichtungen im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten.

Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats vorge­schriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, die Behörden dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleich­be­handlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist.

Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigt die Regelungen nicht

Die umstrittenen Vorschriften sind auch nicht durch das Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht zu rechtfertigen. Nichts hindert nämlich die beteiligten Steuerbehörden daran, vom Steuer­pflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechts­vor­schriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit, den Mitgliedstaat des Spenders dazu zu verpflichten, die Erfüllung der an inländische gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, sobald ein Steuer­pflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

Daher erkennt der Gerichtshof für Recht, dass der freie Kapitalverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des EuGH vom 27.01.2009

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