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18.01.2025  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 30217

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.04.2021

Klage auf "jagdrechtliche Befriedung" von Grund­s­tücks­ei­gentum hat ErfolgAblehnung von Jagdaktivitäten auf Grund­s­tücks­ei­gentum aus persönlicher Überzeugung

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat der Klage von zwei Grundstücks­eigentümern stattgegeben, auf ihren Grundstücken die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verbieten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute und verfügen über eine Vielzahl von teilweise nicht zusam­men­hän­genden Einzel­grund­s­tücken innerhalb eines gemein­schaft­lichen Jagdbezirks. Sie beantragten bei dem Beklagten die jagdrechtliche Befriedung ihres Grundeigentums und brachten u. a. vor, sie seien seit 1986 Vegetarier und könnten es aus Gewis­sens­gründen nicht ertragen, wenn auf ihren Grundstücken Tiere von Treibern und Hunden gehetzt und von Jägern getötet würden. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger ab, die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren beim Verwal­tungs­gericht Koblenz um Rechtsschutz nachsuchten.

Jagrechtliche Befriedung der Grundstücke aus persönlicher Überzeugung ist rechtens

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so das Gericht, hätten Anspruch darauf, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für jagdrechtlich befriedet erklärt werden. Zwar sehe das Bundes­jagd­gesetz mit Rücksicht darauf, dass Wild seinen artspezifischen Bedürfnissen folgend grundsätzlich nicht an Grund­s­tücks­grenzen Halt mache, vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen vor. Ausnahmsweise könne Grundeigentum aber für jagdrechtlich befriedet erklärt werden, wenn die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen abgelehnt werde.

Versa­gungs­gründe nicht gegeben

Ein solcher Sachverhalt liege vor. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer Befragung vor Gericht nachvollziehbar ihre innere Haltung betreffend die Jagdausübung dargetan und das Gericht davon überzeugt, dass bei ihnen die Ablehnung der Jagd auf einer Gewis­sen­s­ent­scheidung beruhe. Ihre Haltung trete auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna - z. B. das Anlegen von Streuobstwiesen - zu Tage, das persön­lich­keits­prägend sei. Auf den Umstand, dass sie ihr Eigentum - jedenfalls teilweise - erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, komme es nicht an. Versa­gungs­gründe, zu denen z. B. die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebens­grundlagen gehörten, seien nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, dieser konkret durch die Schweinepest betroffen wäre oder durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden drohten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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