18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil16.12.2015

Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grund­stücks­eigen­tümers erlaubtErnsthafter Gewis­sens­konflikt vom Grund­stücks­eigen­tümer nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grund­stücks­eigen­tümer nicht wegen ethischer Bedenken die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks verlangen kann.

Nach dem Bundes­jagd­gesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers aus Grevenbroich hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss im zugrunde liegenden Verfahren abgelehnt.

Beantragte Zulassung zur Jägerprüfung lässt an ernsthaftem Gewis­sens­konflikt des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zweifeln

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass der Eigentümer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einen ernsten Gewis­sens­konflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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