Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil16.12.2015
Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers erlaubtErnsthafter Gewissenskonflikt vom Grundstückseigentümer nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht wegen ethischer Bedenken die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks verlangen kann.
Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückseigentümers aus Grevenbroich hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss im zugrunde liegenden Verfahren abgelehnt.
Beantragte Zulassung zur Jägerprüfung lässt an ernsthaftem Gewissenskonflikt des Grundstückseigentümers zweifeln
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass der Eigentümer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online