18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss21.06.2013

Grund­stücks­eigentümer muss Jagdausübung auf eigenen Grundstücken auch bei Ablehnung aus Gewis­sens­gründen vorläufig weiter duldenAnspruch auf Freistellung der Grundstücke von der Jagdausübung auch nach dem Recht der europäischen Menschen­rechts­konvention nicht zwingend gegeben

Ein Grund­stücks­eigentümer, der geltend macht, durch das derzeit geltende deutsche Jagdrecht im Widerspruch zur europäischen Menschen­rechts­konvention zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken verpflichtet zu sein, obwohl er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, kann nicht verlangen, dass seine Grundstücke vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzel­fa­ll­prüfung vorläufig von der Jagdausübung freigestellt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Winzer und Biolandwirt, ist Eigentümer von insgesamt 59 Grundstücken im Landkreis Bad Kreuznach. Nach der deutschen Jagdge­setz­gebung gehören Grundstücke, die - wie hier - keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemein­schaft­lichen Jagdbezirken. Infolgedessen ist der Antragsteller kraft Gesetzes Mitglied mehrerer Jagdge­nos­sen­schaften, die das Jagdrecht durch Jagdpächter wahrnehmen lassen.

Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer muss Jagd auf seinem Land nicht dulden'> Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken eine unver­hält­nis­mäßige Belastung darstelle, weil das deutsche Recht keinerlei Möglichkeit zur Berück­sich­tigung dieses Interesses vorsehe.

Grund­s­tücks­ei­gentümer beantragt sofortige Unterbindung der Jagd auf seinem Grundstück

Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Nachdem die Kreisverwaltung seinen Antrag bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt hatte, beantragte er, die Jagd auf seinen Grundstücken sofort zu unterbinden.

Abwarten des Inkrafttretens des neuen Rechts für Grund­s­tücks­ei­gentümer zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte seinen Eilantrag ab. Auch seine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht blieb erfolglos. Auch nach dem Recht der europäischen Menschen­rechts­kon­vention - so das Oberver­wal­tungs­gericht - hätten Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung. Sie könnten vielmehr nur verlangen, dass ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange und privaten Interessen berücksichtigt würden. Die inzwischen im Bundes­ge­setzblatt verkündete, allerdings erst im Dezember 2013 in Kraft tretende Neuregelung des Bundes­jagd­ge­setzes sehe vor, dass die Jagdbehörde künftig nach Anhörung aller Betroffenen eine solche Abwägungs­ent­scheidung zu treffen habe. Es bestehe kein Anlass, die Behörde bereits jetzt zu einer vorläufigen Regelung zu verpflichten. Dem Antragsteller sei ein Abwarten des Inkrafttretens des neuen Rechts und des darin für eine Befrie­dungs­ent­scheidung vorgesehenen Ablaufs des laufenden Jagdjahres zum 31. März 2014 zuzumuten. Denn es sei völlig offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben werde. Da seine 59 Grundstücke weit verstreut über vier Jagdbezirke gelegen seien, werde zu prüfen sein, ob ein Ruhen der Jagd auf seinen Grundstücken öffentliche Belange gefährden würde. Auch habe die untere Jagdbehörde angekündigt, seinen Antrag bereits jetzt weiter bearbeiten und eine Abwägungs­ent­scheidung vorbereiten zu wollen. Damit sei eine Entscheidung über sein Begehren alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes und noch vor dem danach frühest­mög­lichen Zeitpunkt für eine (möglicherweise auch teilweise) Befriedung seiner Grundstücke zu erwarten. Angesichts dessen bedürfe es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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