21.11.2024
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Dokument-Nr. 7819

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.05.2009

Stillgelegter Abwasserkanal auf Privat­grundstück muss von Gemeinde entfernt werdenIm Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss gelöscht werden

Ein Kanal zur Abwas­ser­be­sei­tigung, der als Provisorium an einer Grund­s­tücks­grenze verlegt und später stillgelegt wurde, muss, nachdem an anderer Stelle ein neuer Abwasserkanal gelegt wurde, von der Verbands­ge­meinde beseitigt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Verbands­ge­meinde Vallendar muss einen vormals für die Abwas­ser­be­sei­tigung genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares verlegt ist, beseitigen.

Landgericht verurteilt Ortsgemeinde zur Abgabe einer Löschungs­be­wil­ligung der Dienstbarkeit

Die Eheleute waren 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer Grund­s­tücks­grenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ die Verbands­ge­meinde, die 1975 für die Abwas­se­r­ent­sorgung zuständig wurde, einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar die Beseitigung des durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten Kanals, was die Verbands­ge­meinde ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab, weil die Kläger zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange die persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Auf die Klage des Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth zur Abgabe einer Löschungs­be­wil­ligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte das Ehepaar erneut beim Verwal­tungs­gericht die Beseitigung des Kanals.

Beseitigung des Kanals für Verbands­ge­meinde nicht unzumutbar

Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbands­ge­meinde, so das Gericht, habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes gelte hier. Das Besei­ti­gungs­ver­langen sei auch nicht für die Verbands­ge­meinde unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die Verbands­ge­meinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbands­ge­meinde und könne von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des VG Koblenz vom 06.05.2009

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