22.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.07.2010

Wasserleitung der Stadtwerke darf vorerst in Privat­grundstück verbleibenEntfernung der Wasserleitung könnte zur Gefährdung der Trink­was­ser­ver­sorgung für Teilbereiche des Stadtgebiets führen

Der Eigentümer eines Grundstücks kann dazu verpflichtet sein, eine Wasserleitung der Stadtwerke, die in seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen. Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war, ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens abwarten

Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungs­ver­fügung rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden. Die deswegen vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle hier zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungs­ver­fügung aus. Andernfalls entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des Haupt­sa­che­ver­fahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trink­was­ser­ver­sorgung für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden. Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig zu realisieren.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz

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