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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.06.2015
Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr bedarf plausibler BegründungHirsche der Klassen I und II stehen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke unter besonderem Schutz
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden muss, dass der Abschuss zur Wahrung des Schutzes vor Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Jagdausübungsberechtigter in einem Eigenjagdbezirk. In dem Jagdbezirk, der außerhalb der Bewirtschaftungszone für Schalenwild liegt, unterhält der Kläger zudem einen Forstbetrieb.
Einwilligung zur Erlegung der Hirsche nach Auffassung des Klägers zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich
Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Einwilligung zur Erlegung unter anderem von Rothirschen der Klasse II in seinem Jagdbezirk für das Jagdjahr 2014/2015 abgelehnt worden war, hat er dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Die Erteilung der Einwilligung sei zur Vermeidung zunehmender durch Rotwild verursachter Wildschäden erforderlich. Da insbesondere die sogenannten Fegeschäden von Hirschen verursacht würden, sei die von Hirschen verursachte Schadenslast größer als bei weiblichem Wild. Eine Reduzierung der Wildschäden sei nur dann zu erzielen, wenn alle vorkommenden Hirsche zum Abschuss freigegeben würden.
Erforderlichkeit der Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr nicht plausibel begründet
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Einwilligung zugestanden habe. Er habe nämlich nicht hinreichend begründet, dass die Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr erforderlich sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien Hirsche der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke unter einen besonderen Schutz gestellt, den das übrige Rotwild nicht genieße. Deshalb müsse in einem Antrag auf Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klassen I und II schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Nachbarschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist. Dies setze konkrete Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung voraus. An derartigen konkreten Angaben fehle es im Antrag des Klägers, so dass er dem Beklagten keine hinreichende Grundlage für eine positive Entscheidung gegeben habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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