18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.08.2014

Minde­st­ab­s­chussplan zur Reduzierung von Wildschäden rechtswidrigAbschuss­fest­setzung muss auf ausreichender Tatsa­chen­grundlage beruhen und Abschusshöhe in nachvoll­ziehbarem Rahmen darlegen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Minde­st­ab­s­chussplan zur Reduzierung von Wildschäden nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Abschuss­fest­setzung auf einer ausreichenden Tatsa­chen­grundlage beruht und sich die Abschusshöhe in einem nachvoll­ziehbaren Rahmen bewegt.

Die beklagte Kreisverwaltung des zugrunde liegenden Verfahrens erließ gegenüber dem Kläger für dessen Jagdbezirk einen Minde­st­ab­s­chussplan, um ansteigendem Wildschaden entge­gen­zu­wirken. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Trier.

VG erklärt Minde­st­ab­s­chlussplan für rechtswidrig

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts gaben dem Kläger Recht und führten zur Begründung aus, dass der Abschuss­fest­setzung zu entnehmen sein müsse, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsa­chen­grundlage beruhe und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvoll­ziehbaren Rahmen bewege, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiere. Daran fehle es bereits, sodass es nicht darauf ankomme, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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