Dokument-Nr. 22751
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.05.2016
Kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem ReihengrabAnspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts ergibt sich weder aus Friedhofssatzung noch aus einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Angehörige keinen Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab erheben können. Auch aus einer geduldeten Überschreitung der Ruhezeit kann kein dauerhafter Verzicht auf die Grabräumung abgeleitet werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 1982 verstorbene Vater der Klägerin war in einem Reihengrab auf dem Friedhof der beklagten Ortsgemeinde bestattet. Nachdem die Beklagte Anfang des Jahres 2015 die Einebnung des Grabes gefordert hatte, beantragte die Klägerin die Verlängerung des Nutzungsrechts. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Ruhezeit des Verstorbenen mittlerweile geendet habe und nach der Friedhofssatzung ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten nicht möglich sei.
Klägerin hält nicht verlängerbarer Nutzungszeit der Reihengräber für rechtswidrig
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Die Friedhofssatzung sei rechtswidrig, weil die Nutzungsmöglichkeit auf Reihengräber mit nicht verlängerbarer Nutzungszeit beschränkt werde. Die Ortsgemeinde habe ihr Ermessen bezüglich der Frage, ob daneben auch Wahlgräber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit geschaffen werden sollen, fehlerhaft ausgeübt. Der Hinweis auf eine bestehende Platzknappheit rechtfertige nicht den völligen Verzicht auf Wahlgräber. Überdies sei die satzungsgemäße Nutzungszeit in Bezug auf das Grab ihres Vaters mit Duldung der Beklagten um 13 Jahre überschritten. Ferner habe sie auf Veranlassung der Beklagten erst vor drei bis vier Jahren kostspielige Sicherungsmaßnahmen vornehmen lassen. Daraus sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand in Form eines Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Ruhezeit erwachsen.
Auch aus Überschreitung der Ruhezeit kann kein dauerhafter Verzicht auf Grabräumung abgeleitet werden
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Friedhofssatzung der Beklagten, noch aus den einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. Zwar lasse das Gesetz die Einrichtung von Wahlgräbern mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit grundsätzlich zu. Eine Rechtspflicht hierzu bestehe allerdings nicht. Insbesondere könne der einzelne Friedhofsnutzer eine Entscheidung der Ortsgemeinde für die Einrichtung von Wahlgräbern nicht erzwingen. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allein aus der von der Beklagten geduldeten Überschreitung der Ruhezeit um 13 Jahre könne kein dauerhafter Verzicht auf die Grabräumung abgeleitet werden. Die Grabsicherungsmaßnahmen habe die Klägerin im Übrigen in Kenntnis des Ablaufs der Ruhezeit getätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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