21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.06.2010

In der Fried­hofs­satzung festgelegtes Verbot von Verwendung von Grabplatten wirksamVerbot dient Gewährleistung der Leichen­ver­wesung innerhalb der Ruhezeiten

Ein in der kommunalen Fried­hofs­satzung enthaltenes Verbot der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten ist wirksam. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Witwer - wohl entsprechend dem Willen seiner verstorbenen Ehefrau Folge leistend - die Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Emden vollständig mit einer Grabplatte abdecken und ein Denkzeichen anbringen lassen. Der Friedhofsträger forderte den Ehemann in der Folge zur Beseitigung der Grabplatte auf, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Zur Begründung verwies der Friedhofsträger auf die fehlende Genehmigung für die Grabplatte und auch auf deren fehlende Geneh­mi­gungs­fä­higkeit. Nach der kommunalen Fried­hofs­satzung sei es auf dem konkreten Friedhof verboten, Grabstätten vollflächig abzudecken.

Verwe­sungs­prozess bei Verwendung von Grabplatten innerhalb der festgelegten Ruhezeit nicht sichergestellt

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg abgelehnt. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des in der kommunalen Fried­hofs­satzung enthaltenen Verbotes der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten bestehen. Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme hat der Friedhofsträger glaubhaft gemacht, dass die Verwendung von Grabplatten für eine Sarg-Erdgrabstätte in diesem Teil des Friedhofs zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer führen würde. Die besonderen Boden­ver­hältnisse und die durch die Grabplatte verringerte Sauer­stoff­zufuhr verzögert den Verwe­sungs­prozess derart, dass innerhalb der festgelegten Ruhezeit von 30 Jahren eine Verwesung nicht sichergestellt ist, die prognostizierte Verwesungsdauer die Ruhezeit vielmehr um mehr als 10 Jahre überschreitet. Das satzungs­rechtliche Verbot der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten ist damit maßgeblich auf die Gewährleistung der Leichen­ver­wesung innerhalb der Ruhezeiten gerichtet und dient allgemeinen Fried­hofs­zwecken. Es ist daher zulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dem Betroffenen eine Grabmal­ge­staltung nach eigenen ästhetischen Vorstellungen an anderer Stelle auf demselben Friedhof oder auf nahe gelegenen anderen Friedhöfen möglich ist.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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