23.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil09.07.2013

Sozia­l­hil­fe­träger muss keine Kosten für Wahlgrab und "Leichenschmaus" übernehmen"Leichenschmaus" zählt nicht zu untrennbar mit einer Beerdigung verbundenen Kosten

Ein Sozia­l­hil­fe­träger muss weder zusätzliche Beerdi­gungs­kosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Im zugrunde liegenden Streitfall verstarb der Ehemann der 75jährigen Klägerin Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten in Höhe von pauschal 4.000 Euro (abzüglich eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils). Nach einer im weiteren Verlauf von ihr durchgeführten Einzel­fa­ll­prüfung seien allerdings nur Kosten von tatsächlich 3.600 Euro erforderlich gewesen; die Klägerin habe daher 400 Euro mehr erhalten, als ihr eigentlich zustehe.

Klägerin verlangt Erstattung für weitere Beerdi­gungs­kosten

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Klägerin geltend, die beklagte Stadt habe ihr weitere Beerdi­gungs­kosten in Höhe von knapp 1.200 Euro für ein Wahl- statt Reihengrab, die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, eine Deckengarnitur "300 g weiß Glanz mit betenden Händen", einen "Leichenschmaus" (incl. Saalmiete) sowie für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters (wie z.B. Behördengänge) zu übernehmen. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.

Bestattung

Bestattung dienenden und damit untrennbar verbundenen Kosten'> Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der beklagte Sozialhilfeträger habe sich daran zu orientieren, welche Bestattungskosten ortsüb­li­cherweise bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenden Kosten. Ein "Leichenschmaus" zähle daher nicht hierzu. Auch die Aufwendungen für das hier von der Klägerin gewählte, um mehr als 1.000 Euro teurere Wahlgrab seien sind nicht vom Sozia­l­hil­fe­träger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren. Sozia­l­hil­fe­rechtlich angemessen wäre hier ein ortsübliches, nach der Fried­hofs­satzung als (einfacher) Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlängerung der Grabnutzung entfiele (25 gegenüber 18 Jahre beim Reihengrab) sowie auf die Möglichkeit, in der Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen. Eine solche "Vorfinanzierung" auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit komme aber nicht in Betracht, zumal es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich beim Sozialamt beraten zu lassen. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Kostenübernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von "Formalitäten", das Dekobanner, der Kerzenständer und der Aufpreis für die Deckengarnitur sozia­l­hil­fe­rechtlich erforderlich waren, konnte die Kammer offen lassen: Denn der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut 300 Euro werde bereits von der "Überzahlung" von 400 Euro "aufgefangen".

Hinweis zur Rechtslage:

§ 74 Zwölftes Sozial­ge­setzbuch (SGB 12):

Erläuterungen

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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