21.11.2024
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Dokument-Nr. 29374

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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss29.10.2020

VG Kassel verbietet Fahrraddemo für Fridays­For­Future auf AutobahnenGeplante Veranstaltung gefährdet öffentliche Sicherheit

Das VG Kassel hat entschieden, dass die Stadt Kassel der Organisation Fridays­For­Future Kassel die Nutzung der Autobahnen für eine Demonstration zu Recht untersagt hat.

Im hier vorliegenden Fall meldete der Antragsteller am 26. Oktober 2020 für die Organisation Fridays­For­Future Kassel bei der Stadt Kassel eine Versammlung an. Beginnend mit einer Kundgebung auf dem Vorplatz des Auestadions sollte von dort eine Fahrrad­de­mon­s­tration von 16 Uhr bis 17 Uhr über die Bundesstraße 3 auf die A 49 bis zum Kreuz Kassel Mitte, von dort aus über die A 7 bis zur Ausfahrt Kassel Ost und weiter über die Bundesstraße 7 bis zum Platz der Deutschen Einheit führen. Dort sollte eine abschließende Kundgebung stattfinden.

Stadt Kassel untersagt Demonstration auf A 49 und A 7

Die Stadt Kassel untersagte dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Nutzung der Autobahnen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 erließ sie entsprechende Auflagen, wonach die Durchführung der Fahrrad­de­mon­s­tration auf der A 49 und A 7 nicht zulässig sei und legte eine Alternativroute - ohne Nutzung der Bundes­au­to­bahnen - fest. Der Antragsteller erhob Widerspruch bei der Stadt Kassel und stellte zugleich beim Verwal­tungs­gericht Kassel einen Eilantrag. Er wandte sich gegen die erteilten Auflagen soweit die A 49 betroffen sei und gegen die Anordnung der Alter­na­tiv­strecke.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der Aufla­gen­ver­fügung

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des VG ist die Auflagenverfügung der Stadt Kassel offensichtlich rechtmäßig. Die Stadt habe unter Berück­sich­tigung der Versamm­lungs­freiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes in Abwägung mit entge­gen­ste­henden Interessen der Allgemeinheit und Dritter die Benutzung der A 49 zu Recht durch die Erteilung der Auflagen untersagt. Die Benutzung des vom Antragsteller benannten Strecke­n­ab­schnitts der A 49 sei mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden. Die Stadt Kassel habe zu Recht die Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrs­teil­nehmer in den Blick genommen, weil durch die Sperrung der Autobahn die Gefahr von Staubildungen entstehe mit der Gefahr von Auffahrunfällen am Stauende.

Nutzung des Strecke­n­ab­schnitts wegen Baustel­len­si­tuation ausgeschlossen

Auch aufgrund der derzeit bestehenden Baustel­len­si­tuation sei eine Nutzung des betroffenen Strecke­n­ab­schnitts zu versamm­lungs­recht­lichen Zwecken ausgeschlossen. Aufgrund der Baustellen auf der A 7 sei in dem hier betroffenen Strecke­n­ab­schnitt der A 49 zwischen Kassel-Auestadion und Kassel-Mitte mit einem erhöhten Verkehr­s­auf­kommen zu rechnen. Die Stadt Kassel habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine zusätzliche Sperrung zu einer Überlastung des Straßennetzes in und um Kassel führe.

Zu geringe Vorlaufzeit für erforderliche Vorplanungen

Zudem sei am Freita­g­nach­mittag zwischen 16 und 17 Uhr mit einem ohnehin extrem hohen Verkehr­s­auf­kommen durch (Wochenend-) Pendler zu rechnen. Schließlich habe der Antragsteller der Stadt Kassel durch seine Versamm­lungs­anzeige am Montag, dem 26. Oktober 2020, angesichts einer Versammlung am darauffolgenden Freitag auf einem hochfre­quen­tierten Autobahnteil eine zu geringe Vorlaufzeit für erforderliche Vorplanungen ermöglicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/ab)

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