21.11.2024
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Dokument-Nr. 30426

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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss16.06.2021

Verwal­tungs­gericht bestätigt Versamm­lungs­verbot der Stadt KasselQuerdenker-Demo in Kassel bleibt verboten

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat mit den Eilantrag des Anmelders der im Innen­stadt­bereich für den 19. Juni 2021 geplanten Versammlung „Mittsommer in Kassel - Bewahren - Versöhnen - Schöpfen“ gegen die Verbots­ver­fügung der Stadt Kassel vom 14. Juni 2021 abgelehnt.

Das VG führte zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe insoweit eine hinreichend tragfähige und konkrete Gefah­ren­prognose getroffen. Sie führe nicht nur auf Basis bloßer Vermutungen, sondern auf der Grundlage ausreichender Erkenntnisse zu Recht an, dass der Antragsteller und die zu erwartenden Teilnehmer der sog. Querdenker-Bewegung angehörten. Die Antragsgegnerin stütze sich hierbei insbesondere auf eine umfangreiche Gefähr­dungs­la­gen­be­wertung des Polizei­prä­sidiums Nordhessen, die Erfahrung mit vergleichbaren – teilweise verbotenen – Veranstaltungen am 20. März 2021 sowie individuelle Erfahrungen von Aufla­gen­ver­stößen mit dem Antragsteller bei vorangegangenen Demonstrationen. Die Kammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass das Infek­ti­o­ns­ge­schehen in letzter Zeit deutlich zurückgegangen ist. Deshalb sei ein Versammlungsverbot allein unter Hinweis auf die Infektionslage nicht gerechtfertigt. Vielmehr kämen grundsätzlich mildere Maßnahmen, wie z. B. Auflagen zur Einhaltung des Minde­st­ab­s­tandes und zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, in Betracht. Das Robert Koch-Institut gehe aktuell weiterhin von einer hohen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aus.

Präventives Versamm­lungs­verbot bei absehbarer Nicht-Einhaltung von Corona-Maßnahmen

Auch der Deutsche Bundestag schätze die Situation weiterhin als problematisch ein, was dadurch dokumentiert werde, dass mit Beschluss vom 11. Juni 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt worden sei. Hier biete der Antragsteller und die zu erwartenden Versamm­lungs­teil­nehmer aber keine Gewähr dafür, dass entsprechende Auflagen, welche der Verringerung des Infek­ti­o­ns­risikos dienten, tatsächlich umgesetzt und eingehalten würden. Offen gelassen hat das Gericht dabei, ob eine Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien weiterhin verhältnismäßig ist. Jedenfalls sei der Mindestabstand einzuhalten, was aber durch den Teilnehmerkreis der Versammlung ebenfalls nicht sichergestellt sei. Weil die Auflösung der Versammlung daher absehbar wäre, dürfe die Versamm­lungs­behörde diese auch präventiv verbieten.

VG: Recht auf Versamm­lungs­freiheit ja - aber mit der Pflicht zur Einhaltung erteilter Auflagen

Im Übrigen hat das Gericht auf einen dahingehenden Vortrag des Antragstellers ausgeführt, dass das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) selbstredend auch für sog. Querdenker gelte; diese sich aber bei der Inanspruchnahme dieser Freiheit an geltendes Recht, insbesondere Auflagen der Versamm­lungs­behörde, zu halten hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

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