18.10.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss25.06.2010

Längere Betriebszeit eines Cafés während der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft zulässigVerordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 2010 auch für Cafés gültig

Die vom Land Hessen am 2. Juni 2010 erlassene Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 2010, wonach die schärferen Regelungen des Lärmschutzes für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr während der Zeit der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft erst ab 1.00 Uhr Geltung haben sollen, gelten auf für den Betrieb von Cafés. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Kassel.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Kassel ein Café. Hierfür war ihr eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis erteilt worden. In dieser Erlaubnis war wegen der Lärmbe­ein­träch­tigung der Nachbarschaft und der entsprechenden lärmschutz­recht­lichen Regelungen (TA Lärm) die tägliche Betriebszeit bis 22.00 Uhr begrenzt worden. Für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft hatte die Antragstellerin bei der Stadt Kassel die Ausweitung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts beantragt. Diesen Antrag hatte die Stadt Kassel abgelehnt, weshalb die Betreiberin des Cafés einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gestellt hatte.

Betriebszeit darf bis zum Tag nach dem Finale der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft auf 1.00 Uhr verlängert werden

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat diesem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht stellte in seiner Begründung darauf ab, dass das Land Hessen am 2. Juni 2010 eine Verordnung erlassen habe (Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 2010), wonach die schärferen Regelungen des Lärmschutzes (TA Lärm) für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr, die grundsätzlich auch für den Betrieb von Gaststätten gelten, während der Zeit der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft erst ab 1.00 Uhr Geltung haben sollen. Dies gelte auch für das Café der Antragstellerin. Die Stadt Kassel sei deshalb verpflichtet, die für das Café festgesetzte tägliche Betriebszeit bis zum 12. Juli 2010 - dem Tag nach dem Finale der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft - auf 1.00 Uhr zu verlängern.

Antrag auf Verlängerung der täglichen Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts bis 31. Juli 2010 nicht stattgegeben

Den Antrag, die Verlängerung der täglichen Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts bis zum 31. Juli 2010 - dem Tag, an dem die Verordnung außer Kraft tritt - auszudehnen, hat das Gericht aber abgelehnt, weil die Verordnung die Regelung nur für die Zeit der Fußba­ll­welt­meister getroffen habe.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel

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