18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss02.06.2008

Fußball-EM: Sperr­zeit­ver­län­gerung für EM-Zeltgaststätte rechtmäßigStörung der Nachtruhe

Wenn ein Fußballfestzelt in einem kleinen Ort mit engen Straßen und viel Wohnbebauung im Umfeld aufgebaut wird, ist es rechtmäßig, die Sperrzeit aus Gründen des Lärmschutzes zu verlängern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor.

Die Verbands­ge­meinde Bodenheim hat bei der Gestattung des Betriebs einer Zeltgaststätte in Bodenheim vom 05. bis 09. Juni 2008, in der die Spiele der Fußballeuropameisterschaft auf einer Leinwand gezeigt und anschließend Partys gefeiert werden sollen, die Sperrzeiten auf 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr am Wochenende bzw. auf 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr an den übrigen Tagen festgesetzt. Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat diese behördliche Entscheidung bestätigt.

Besondere Verhältnisse rechtfertigen Sperr­zeit­ver­län­gerung

Die besonderen örtlichen Verhältnisse rechtfertigten die Sperr­zeit­ver­län­gerung, befanden die Verwal­tungs­richter. Das 144 m² große Zelt solle mitten im alten Ortskern errichtet werden. Die Straßen seien eng, die Umgebung überwiegend durch Wohnbebauung geprägt, so dass der Zeltbetrieb eine gesteigerte Lärmbelastung für die Nachbarschaft befürchten lasse. Außerdem seien bei den gaststät­ten­recht­lichen Konzessionen für das weitgehend zeitgleich stattfindende Albansfest die selben Sperrzeiten festgesetzt worden, was auf einer Absprache zwischen den Verbands­ge­meinden Guntersblum, Nierstein-Oppenheim und Bodenheim mit der Polizei­in­spektion Oppenheim nach Gewalt- und Sachbe­schä­di­gungs­de­likten im Zusammenhang mit Weinfesten beruhe. Von daher bestünde die Gefahr, dass Besucher des Albansfestes nach dessen abendlicher Beendigung die Zeltgaststätte des Antragstellers aufsuchen, wenn diese noch geöffnet wäre. Die während des Zeltbetriebs stattfindende Fußba­ll­eu­r­o­pa­meis­ter­schaft erlaube zwar für öffentliche Fernsehd­a­r­bie­tungen immis­si­ons­schutz­rechtliche Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Störung der Nachtruhe. Solche Ausnahmen kämen jedoch nur für die Dauer der Fernseh­be­rich­t­er­stat­tungen in Frage, die aber bereits vor Beginn der hier festgesetzten Sperrzeit endeten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Mainz vom 03.06.2008

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