18.10.2024
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Dokument-Nr. 33972

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil23.04.2024

Corona-Sonderleistung nach dem Pflege­bo­nus­gesetz: Kein Pflegebonus für Pflege­hilfs­kräfteRegelung des Pflege­bo­nus­ge­setzes nur auf Fachkräfte anwendbar

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat eine Klage einer Pflege­hilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflege­bo­nus­gesetz erreichen wollte.

Die Klägerin war als Pflege­hilfskraft in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus während der Corona-Pandemie tätig. Dieses Krankenhaus erhielt auf Grundlage einer Bestimmung im Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­gesetz, die durch das Pflege­bo­nus­gesetz eingefügt worden war, Bundesmittel zum Zwecke der Auszahlung von Prämien in Höhe von 2.203,82 Euro für Pflege­fach­kräfte wegen einer besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren. Die Ausbildung zur Pflege­hilfskraft dauert ein Jahr, die Ausbildung zur Pflegefachkraft drei Jahre. Mit ihrer auf die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen musste. Deren Versorgung und Behandlung sei sowohl durch Kranken­pfle­ge­hel­fe­rinnen als auch durch Kranken­pfle­ge­fach­kräfte erfolgt. Sie rüge daher die Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­gebots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleich­be­handlung dar.

Pflege­hilfs­kräfte nicht vom Wortlaut erfasst

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich aus der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 26 e Absatz 3 Satz 1 des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes kein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung der begehrten Prämie ableiten lasse. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig, denn er hebe auf Pflege­fach­kräfte ab und erfasse damit Pflege­hilfs­kräfte – wie die Klägerin – nicht. Die vorgenannte Vorschrift könne auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Kranken­pfle­ge­helferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26 e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen sei. Die Grenze einer Geset­zes­aus­legung bilde der Wortlaut, der hier eindeutig sei. Zudem sei der Entste­hungs­ge­schichte des Pflege­bo­nus­ge­setzes zu entnehmen, dass – zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages – bewusst gewesen sei, dass in Krankenhäusern beschäftigte Kranken­pfle­ge­hilfs­kräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten.

Grenzen der Gestal­tungs­freiheit nicht überschritten

Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die maßgebliche Bestimmung des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es müsse den Rechtsstreit daher nicht aussetzen und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung vorlegen. Gewähre der Staat Leistungen, verfüge er über eine größere Gestaltungsfreiheit als dies bei der Eingriffs­ver­waltung der Fall sei. Die Grenzen dieser Gestal­tungs­freiheit habe der Gesetzgeber nicht überschritten, selbst wenn eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht „gerechter“ sein könnte. Dass die Prämie Pflege­fach­kräften gewährt werde, Pflege­hilfs­kräften – wie der Klägerin – hingegen nicht, lasse sich auf sachliche Erwägungen stützen. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflege­be­ru­fe­gesetz geregelten Berufe der Pflege­fach­kräfte habe für den Bundes­ge­setzgeber einen überschaubaren Rahmen geboten, um zumindest die anspruchs­be­rech­tigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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