21.11.2024
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Dokument-Nr. 11736

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil04.05.2011

VG Karlsruhe: Krematorium im Gewerbegebiet unzulässigBei Errichtung eines Krematoriums ist würdevolles städtebauliches Umfeld Voraussetzung

Die Errichtung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet baupla­nungs­rechtlich ist nicht allgemein zulässig. Zwar handelt es sich bei einem Krematorium eigentlich um einen Gewerbebetrieb, gemäß des Bestat­tungs­ge­setzes des Landes ist aber für ein Krematorium, auch wenn es nicht über einen Abschiedsraum verfügt, ein würdevolles städtebauliches Umfeld Voraussetzung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Klage gegen die aufgrund von Nachba­r­wi­der­sprüchen erfolgte Aufhebung einer der Klägerin erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums im Gewerbegebiet „Oberer Renngrund“ in Sinsheim Reihen abgewiesen.

Gewerbegebiet ist nicht durch erforderliche Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe führte aus, ein Krematorium sei in einem Gewerbegebiet baupla­nungs­rechtlich nicht allgemein zulässig. Es handele sich bei einer solchen Einrichtung zwar um einen Gewerbebetrieb. Das Bestat­tungs­gesetz des Landes fordere aber für ein Krematorium, auch wenn es nicht über einen Abschiedsraum verfüge, ein würdevolles städtebauliches Umfeld. Im Gegensatz zu Friedhöfen seien Gewerbegebiete nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Soll ein Krematorium nicht den für ein Gewerbegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein, müssten andere Betriebe und Anlagen Rücksicht nehmen und die Zulässigkeit der in Gewerbegebieten üblichen werktäglichen Geschäftigkeit wäre grundsätzlich in Frage gestellt. Das Plangebiet „Oberer Renngrund“ weise auch keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium als gebiets­ver­träglich erscheinen ließen, denn es befänden sich dort bereits ein metall­ver­a­r­bei­tender und ein Betrieb, in welchem Honigwein hergestellt und Schnaps abgefüllt werde, und es könnten sich noch verschiedene andere für das Gewerbegebiet typische, aber nach den Vorgaben des Bestat­tungs­ge­setzes störende Gewerbe ansiedeln.

Krematoriuim nicht als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig

Da ein Krematorium störempfindlich und deshalb in dem Gewerbegebiet „Oberer Renngrund“ nicht gebiets­ver­träglich sei, sei es dort auch nicht als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig. Zudem schließe der Bebauungsplan Anlagen für kulturelle Zwecke ausdrücklich aus. Angesichts dieses vollständigen Ausschlusses könne auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wie sie der nun aufgehobenen Baugenehmigung zu Grunde gelegen habe, nicht erteilt werden.

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe sah sich nicht zu einer Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Krematoriums im Hinblick auf eine inzwischen beschlossene Änderung des Bebauungsplanes veranlasst, wonach sich die Baugrundstücke in einem Sondergebiet befinden werden, denn die Änderung des Bebauungsplanes sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekanntgemacht worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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