24.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.02.2012

Bau eines Krematoriums mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet unzulässigOrt der Ruhe und des Gedenkens an Verstorbene verträgt sich nicht mit Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets

Die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet ist unzulässig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet.

OVG erklärt Krematorium in Gewerbegebiet ausnahmsweise für zulässig

Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht hebt Baugenehmigung auf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das - wie hier - die Voraussetzungen einer Gemein­be­da­rfs­anlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestat­tungs­kultur. Ungeachtet der Immis­si­ons­träch­tigkeit der Verbren­nungs­anlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebau­ungs­plan­ver­fahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine baupla­nungs­rechtliche Grundlage für das zwischen­zeitlich errichtete Krematorium schafft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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