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- Verwaltungsgericht Münster, Urteil04.04.2009, 10 K 149/08
- Krematorium mit Abschiedsraum darf im Gewerbegebiet erbaut werdenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil25.10.2010, 7 A 1298/09
Bundesverwaltungsgericht Urteil02.02.2012
Bau eines Krematoriums mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet unzulässigOrt der Ruhe und des Gedenkens an Verstorbene verträgt sich nicht mit Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets
Die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet.
OVG erklärt Krematorium in Gewerbegebiet ausnahmsweise für zulässig
Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.
Bundesverwaltungsgericht hebt Baugenehmigung auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das - wie hier - die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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