Die Stadt Dülmen hatte am 28. Dezember 2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage im Gewerbegebiet Dernekamp erteilt. Die Antragsteller, ein Eigentümer und ein Betreiber eines Gewerbebetriebes mit Betriebswohnung in dem Gebiet, hielten die Baugenehmigung für rechtswidrig, weil sie sich auf eine in einem Gewerbegebiet gebietsfremde Nutzung beziehe. Krematorien und diesen zugeordnete Trauerhallen seien allein auf öffentlichen Friedhofsflächen oder auf eigens hierfür ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen genehmigungsfähig.
Das Gericht lehnte den Eilantrag - gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und Stillegung der Bauarbeiten - ab. Bei summarischer Prüfung lasse sich nicht feststellen, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer bzw. Betreiber eines Gewerbebetriebes zu dienen bestimmt seien. Der nachbarrechtliche Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters werde nicht verletzt, weil mit der Baugenehmigung des Krematoriums ausdrücklich eine Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplanes "Industriegebiet Dernekamp - Teil VII" über die Art der baulichen Nutzung zugelassen worden sei. Dies sei nicht zu beanstanden. Insbesondere schließe der Bebauungsplan eine ausnahmsweise Zulassung von Anlagen u.a. für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke nicht aus.
Ferner sei das geplante Vorhaben nicht allein auf den Vorgang der Verbrennung beschränkt, sondern verfüge auch über einen ca. 58 qm großen Raum, der für die Abschiednahme von ca. 10 Hinterbliebenen vorgesehen sei. Es entspreche der gesetzgeberischen Vorstellung, dass Krematorien mit solchen Pietätsräumen, die als Orte für Ruhe, Besinnung und innere Einkehr dienten, in Gewerbegebieten als Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein könnten. Auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Das Vorhaben solle am Rande des Gewerbegebietes verwirklicht werden und eine blickdichte Abschirmung nach außen erhalten, so dass nur eine beschränkte Wahrnehmbarkeit der "Bestattungszeremonien" zu erwarten sei. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen überschritten nicht die Schwelle dessen, was den Antragstellern auf ihrem überwiegend gewerblich genutzten, mehr als 100 m entfernten Grundstück zumutbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 21.03.2007