21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil20.09.2011

VG Karlsruhe: Beschränkung der Außen­ga­s­tronomie in Heidelberger Altstadt rechtmäßigAußen­ga­s­tronomie nur mit Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Die Unter­sa­gungs­ver­fügung gegenüber zweier Gaststätten bezüglich der Außen­be­wirt­schaftung in der Heidelberg Altstadt sind zu Recht erlassen worden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall betreiben zwei Gastwirte in der Unteren Straße in Heidelberg Gaststätten mit - durch Sondernutzungserlaubnis gestatteter - Außenbewirtschaftung. Die Kläger wandten sich gegen Verfügungen der Stadt Heidelberg, mit denen ihnen untersagt wird, über die von der erlaubten Außen­be­wirt­schaftung umfassten Flächen und Zeiten hinaus eine Außen­be­wirt­schaftung in der Form durchzuführen, dass sie dort Gäste bewirteten oder es zuließen, dass Gäste dort die in ihren Gaststätten erworbenen Getränke konsumierten.

Kläger: Keine Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Straßenverkauf nötig

Die Kläger machten geltend, für einen Straßenverkauf von Getränken sei eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis nicht erforderlich. Im Übrigen hätten durch­schnittlich mehr als 90 % der Personen die alkoholischen Getränke nicht zuvor in Gaststätten erworben, sondern mitgebracht. Die Stadt müsse nachweisen, dass die Kläger bewusst duldeten oder sogar förderten, dass eine Außenbewirtung auf der Unteren Straße erfolge. Tatsächlich handele es sich nur um Ausnahmefälle, für die die Kläger nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Zudem sei die Stadt gegen andere Gaststätten nicht eingeschritten.

VG: Bewirtung auf Straße Sonder­nut­zungs­pflichtig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht in seinen Urteilen ausgeführt: Die Bewirtung auf der Straße sei eine Sondernutzung. An warmen Sommerabenden sei auf der Unteren Straße weder für Fußgänger noch für Rettungs­fahrzeuge ein Durchkommen möglich gewesen, daher sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt gewesen. Nach den dokumentierten Feststellungen des Kommunalen Ordnungs­dienstes stehe eindeutig fest, dass die Kläger in ihren Gaststätten Getränke an Gäste abgegeben hätten, die diese mit Wissen und Wollen der Kläger außerhalb der genehmigten Zeiten und Flächen konsumiert hätten. Zwar habe die Stadt früher eine Außen­be­wirt­schaftung über die bestehenden Sonder­nut­zungs­er­laubnisse hinaus geduldet, solange keine Beschwerden der Anwohner vorgelegen hätten. Wegen der zunehmenden massiven Beschwerden der Anwohner im September und Oktober 2009 habe die Stadt im Rahmen ihres bestehenden Ermessens ihre Verwal­tung­s­praxis jedoch recht­mä­ßi­gerweise ändern dürfen.

Außen­be­wirt­schaftung trotz Hinweis auf Unter­sa­gungs­ver­fügung

Die Kläger seien, nachdem bei ihnen Außen­be­wirt­schaftung festgestellt worden sei, schriftlich angehört und auf die Möglichkeit einer Unter­sa­gungs­ver­fügung hingewiesen worden. Da es in der Folgezeit wieder zu Außen­be­wirt­schaftung durch die Gaststätten der Kläger gekommen sei, habe die Stadt die angekündigten Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen erlassen dürfen. Sie habe die Gaststätten der Kläger nicht willkürlich "herausgepickt", sondern sei gleichmäßig gegen all jene Gaststätten vorgegangen, die eine unerlaubte Außen­be­wirt­schaftung durchgeführt hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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