24.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil06.04.2006

Verstoß gegen Betriebszeiten: Garten­wirt­schaft muss früher schließen

Verstößt der Betreiber einer Garten­wirt­schaft mehrfach gegen die genehmigten Betriebszeiten, rechtfertigt dies eine Verkürzung der Öffnungszeiten.

Im entschiedenen Fall betreibt die Klägerin ein in einem Wohngebiet gelegenes Gasthaus mit zugehöriger Garten­wirt­schaft. Die hierfür erteilte gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis enthielt die Einschränkung, dass die Garten­wirt­schaft nur bis 22.00 Uhr geöffnet sein darf.

Nachdem die Wirtin wiederholt die genehmigten Öffnungszeiten überschritten hatte und es deshalb zu Beschwerden von Nachbarn gekommen war, setzte die zuständige Behörde das Ende der Betriebszeit auf 21.30 Uhr fest.

Zu Recht, wie jetzt das Verwal­tungs­gericht auf Klage der Wirtin hin entschieden hat: Die Klägerin habe mehrfach die Betrie­bs­zeit­be­schränkung missachtet, weshalb die ihr erteilte Erlaubnis für eine Außen­be­wirt­schaftung nachträglich zeitlich eingeschränkt werden dürfe. Dies sei eine angemessene Reaktion auf die festgestellten Verstöße, die der Klägerin aber auch noch eine wirtschaftliche Nutzung der Garten­wirt­schaft ermögliche. Bei weiteren erheblichen Verstößen müsse die Behörde den vollständigen Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Garten­wirt­schaft prüfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des VG Neustadt vom 09.06.2006

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