21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil09.04.2019

Ausweisung eines Heirats­schwindlers trotz schwerwiegenden Bleibe­in­teresses rechtmäßigVerhalten stellt schwerwiegende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung dar

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Ausweisung eines Heirats­schwindlers für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Ausweisung sei deswegen unerlässlich auch wenn der Mann nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe und seine drei Kinder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten. Dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse würde im Ergebnis jedoch von dem besonders schwerwiegenden Ausweisungs­interesse überwogen.

Der von der Ausweisung betroffene Kläger ist etwa 50 Jahre alt und stammt aus der Türkei. Bis auf eine vierjährige Unterbrechung in den 1970er Jahren sowie einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zum Zwecke der Eheschließung lebt er seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Der angegriffenen Ausweisung und Androhung der Abschiebung in die Türkei lag neben zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen besonders schwerer Betrugs- und Diebstahlstaten zugrunde. Der Kläger hatte sich unter Vorspiegelung von Heirats­ab­sichten von einer Frau Geld aushändigen lassen und ihr Gegenstände entwendet. Dabei war ein Schaden von etwa 35.000 Euro entstanden. Der Kläger berief sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner langen Aufent­haltsdauer in Deutschland und der familiären Bindung zu seinen drei Kindern.

Besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse steht besonders schwerwiegendes Auswei­sungs­in­teresse gegenüber

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nicht gefolgt und wies die Klage ab. Der Kläger verfüge zwar über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, weil er eine Nieder­las­sungs­er­laubnis besitze und nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe. Hinzu komme, dass seine drei Kinder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten. Diesem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse stehe allerdings ein besonders schwerwiegendes Auswei­sungs­in­teresse gegenüber, das im Ergebnis überwiege. Das persönliche Verhalten des Klägers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und berühre damit Grundinteressen der Gesellschaft. Die Ausweisung sei deswegen unerlässlich.

Gericht verweist auf drohende erhebliche Wieder­ho­lungs­gefahr

Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Kläger seine damalige Lebensgefährtin insbesondere durch Vorspiegelung von Heirats­ab­sichten dazu gebracht habe, ihm Geld auszuhändigen und für ihn Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe er sie bestohlen sowie unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Die von ihm erstmals 1997 und seit 2001 in regelmäßigen Abständen begangenen Straftaten (u.a. Verurteilungen wegen Betruges in 31 Fällen bzw. 45 Fällen in Tateinheit mit Urkun­den­fäl­schung) zeigten aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufigkeit über einen langen Zeitraum, der Vielzahl von Tatopfern und des besonders hohen Schadens, dass für die Zukunft weiterhin eine erhebliche Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe, und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Fall der letzten Verurteilung wiege besonders schwer, dass der Kläger über den materiellen Schaden hinaus bei der Geschädigten einen persönlichen und psychischen Schaden verursacht habe.

Keine schützenswerten familiären Bindungen

Demgegenüber seien die familiären Bindungen des Klägers weniger schützenswert. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er ein besonders enges Verhältnis zu seinen Kindern, von denen zwei bereits volljährig sind, pflege. Das noch minderjährige Kind habe er noch nicht persönlich kennengelernt. Die Ausweisung sei schließlich auch verhältnismäßig, nachdem dem Kläger bereits im Jahr 2006 eine strenge auslän­der­rechtliche Verwarnung erteilt worden sei und ihm deswegen habe bewusst sein müssen, dass weitere Straftaten eine Ausweisung zur Folge haben könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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