18.10.2024
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Dokument-Nr. 24482

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss30.06.2017

Zuweisung einer Schülerin in bestimmte Klasse einer Grundschule zulässigDifferenzierung nach Leistungs­vermögen und Sprachdefiziten bei Zusammensetzung der neuen Klasse ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Eilantrag einer Schülerin gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse in einer Grundschule abgewiesen. Laut Gericht, hatte die Schule bei der Zusammensetzung der neuen Klasse ausreichend nach Leistungs­vermögen und Sprachdefiziten der Schüler differenziert.

Die Schülerin des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 1b der Schule. In diesem Schuljahr führte die Schule den ersten Schuljahrgang zweizügig mit jeweils sechsundzwanzig Kindern in einer Klasse. Für das kommende Schuljahr 2017/2018 beschloss die Schule - aufgrund des Zugangs vier weiterer Schülerinnen und Schüler in diesen Jahrgang - eine Teilung der (bisherigen) Klassen 1 a und 1 b und die Schaffung eines neuen dritten Klassen­ver­bandes (Klasse 2 c) mit insgesamt sechzehn Schülerinnen und Schülern. Die Schülerin, die der Klasse 2 c zugeteilt wurde, wandte sich hiergegen mit der Begründung, dass der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund im Vergleich zu den Klassen 2 a und b überdurch­schnittlich hoch sei. Außerdem seien der Klasse 2 c fast nur leistungs­schwache Schüler zugeteilt worden.

Schule hält gewählte Auswahl­kri­terien für sachgerecht und aus pädagogischer Sicht angemessen

Die Schule machte dagegen geltend, dass bei der Teilung der Klassen auf die Entstehung ausgewogener Verhältnisse geachtet worden sei. Die gewählten Auswahl­kri­terien seien sachgerecht und aus pädagogischer Sicht angemessen. Eine Quotierung des Migra­ti­o­ns­an­teiles sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von den 16 Kindern der neuen 2 c hätten nahezu alle die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit inne. Die meisten Kinder seien durch­schnittlich und vier Kinder besonders leistungsstark. Lediglich zwei leistungs­schwächere Schülerinnen und Schüler seien dieser Klasse zugeteilt. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse.

Eilantrag gegen Zuweisung in bestimmte Klasse erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnt den Eilantrag letztlich ab und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zuweisung zu der Parallelklasse 2 b habe. Insbesondere folge ein solcher Anspruch nicht aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Entfaltung. Verfas­sungs­rechtlich bedenklich sei eine schul­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahme erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde. Dies hätten die Eltern der Schülerinnen nicht glaubhaft machen können. Der Migra­ti­o­ns­hin­tergrund allein lasse weder Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen noch auf das schulische Leistungs­vermögen von Kindern oder deren Arbeits- und Sozialverhalten zu. Dem Vorbringen, dass der Klasse 2 c fast nur leistungs­schwache Schülerinnen und Schüler und alle Kinder mit großen Sprach­schwie­rig­keiten zugeteilt worden wären, sei die Schule substantiiert entge­gen­ge­treten. Sie habe die Zusammensetzung der neuen Klasse differenziert nach Leistungs­vermögen und Sprachdefiziten im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass zwei Kinder leistungs­schwach, die meisten demgegenüber durch­schnittlich und vier Kinder leistungsstark seien. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse. Nach den vorliegenden Klassenlisten biete sich im Hinblick auf Leistungsstärke und etwaige Sprachdefizite ein ausgewogenes Bild hinsichtlich der Verteilung der Kinder auf die drei Parallelklassen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben seien nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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