21.11.2024
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Dokument-Nr. 29706

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil12.01.2021

Verwal­tungs­gericht weist Klage gegen die Erlaubnis der "Leinewelle" abFischereiverein wird durch die wasser­rechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer stehenden Welle für den Wassersport nicht in seinen Rechten verletzt

Das VG Hannover hat die Klage des Fische­rei­vereins Hannover gegen die Region Hannover abgewiesen. Streit­ge­genstand war eine dem beigeladenen Verein "Leinewelle" von der Region Hannover erteilte wasser­rechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage auf Höhe der Schlossstraße am Nieder­säch­sischen Landtag, die eine sogenannte stehende Welle im Wasserkörper der Leine erzeugt. Die Welle soll für Wassersport, insbesondere zum Flusssurfen, genutzt werden.

Der Fischereiverein Hannover e.V. hat vor dem Verwal­tungs­gericht Klage gegen diese Erlaubnis erhoben. Er macht geltend, dass die Umwelt­ver­träg­lichkeit des Vorhabens unzureichend untersucht und kein der wasser­wirt­schaft­lichen Tragweite des Vorhabens angemessenes Verwal­tungs­ver­fahren mit entsprechender Öffent­lich­keits­be­tei­ligung durchgeführt worden sei. Erforderlich seien aus seiner Sicht die Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und eines Planfest­stel­lungs­ver­fahrens. Weiterhin sieht der Kläger sich in der Ausübung seines Fischereirechts unver­hält­nismäßig beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Angelsport an dem Standort faktisch ausschließe und insgesamt eine Reduktion der Fischbestände in der Leine drohe. Gerügt wird zudem die ökologische Verschlech­terung des Gewässers als Laich- und Ruhehabitat sowie als Durch­gangs­ge­wässer für Fische.

Keine nachteilige Umwelt­ein­wirkung durch Leine

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung der Kammer habe die Region Hannover im Rahmen der durchgeführten Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung den relevanten Sachverhalt anhand der zahlreichen von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und der Beteiligung von Fachbehörden hinreichend ermittelt. Die gewonnenen Erkenntnisse habe sie in nachvoll­ziehbarer Weise dahingehend gewürdigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelt­ein­wir­kungen erwarten lasse und eine weitere Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung daher nicht durchzuführen sei. Die Auswertung der vorgelegten gewäs­ser­öko­lo­gischen Untersuchung, des Fachbeitrags nach der Wasser­rah­men­richtlinie, des arten­schutz­recht­lichen Fachbeitrags und der Fauna-Flora-Habitat-Verträg­lich­keits­vor­prüfung habe unter keinem der untersuchten Gesichtspunkte die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umwelt­aus­wirkung durch das geplante Vorhaben nahegelegt. Relevant sei auch, dass die Leine in dem betroffenen Gewäs­ser­ab­schnitt für aquatische Lebensformen bereits keine Durchlässigkeit biete, weil das Wehr unterhalb des Friede­ri­ken­platzes von Fischen nicht überwunden werden könne. Es sei zudem zu erwarten, dass der Flussabschnitt bis zum Wehr für Fische auch nach Errichtung der Anlage weitgehend erreichbar bleibt, da außerhalb der Betriebszeiten sich der Zustand der Leine von dem aktuellen nicht unterscheiden würde und während der Betriebszeiten ein individuell angefertigter und fachgut­ach­terlich gebilligter Ökopass vorgesehen sei, dessen Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis zufolge gegenüber den Fachbehörden zu dokumentieren sei. Ohne Erfolg beanstande der Kläger auch die fehlerhafte Verfahrenswahl. Ohne die Pflicht zur Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung läge es nämlich im Ermessen der Beklagten, anstelle einer Planfest­stellung eine Plangenehmigung zu wählen. Ein solches Plange­neh­mi­gungs­ver­fahren hätte dem Kläger im Geneh­mi­gungs­ver­fahren keine weitergehenden Betei­li­gungs­rechte gewährt. Dies sei aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines absoluten Verfah­rens­fehlers.

Keine Verletzung des Fischereirechts

Die Erlaubnis verletze den Kläger auch nicht in seinem Fischereirecht. Es handele sich hierbei um einen privaten Belang, der im Falle eines Nutzungs­kon­fliktes mit entge­gen­ste­henden Belangen abzuwägen, zu gewichten und in einen Einklang zu bringen sei. Das Ergebnis, dass das Fischereirecht gegenüber dem geplanten Vorhaben zurücktreten müsse, sei nach dieser Maßgabe vertretbar, denn es gebe keine substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben sich auf die Gesamtbestände der Fische in der Leine nachteilig auswirken und die Fischerei außerhalb des konkreten Vorha­ben­stan­dortes beeinträchtigen könnte. Die Einschränkung, sich den Standort an der Schlossstraße künftig mit dem Beigeladenen zu teilen, sei vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen geeigneten Angelplätze auch in unmittelbarer Nähe aus Sicht des Gerichtes vor allem deshalb hinnehmbar, weil sich ein anderer ähnlich geeigneter Standort innerhalb des Stadtgebietes für das Vorhaben der "Leinewelle" nicht finden lassen werde.

Keine Unmittelbarkeit auf Fischerei

Schließlich greife auch der geltend gemachte Verstoß gegen die europa­rechtliche Vorgabe, das Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlech­terung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und ein guter Zustand erhalten oder erreicht werde, nicht durch. Der Kläger sei kein anerkannter Umweltverband, sodass er gegenüber einer behördlichen Entscheidung diesen Gesichtspunkt - anders als ein Umweltverband im Rahmen einer Verbandsklage - nur geltend machen könne, wenn die gerügte Verschlech­terung ihn selbst in seinen geschützten Rechten unmittelbar betreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn weder handele es sich bei dem Fischereirecht um ein in diesem Zusammenhang geschütztes Rechtsgut, noch sei die Unmittelbarkeit zwischen den möglichen ökologischen oder chemischen Veränderungen und den behaupteten Auswirkungen auf die Fischerei gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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