21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 30494

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil22.04.2021

Baugenehmigung für die „Leibniz School of Education" verletzt keine NachbarrechteVG weist Klage ab

Das VG Hannover hat die Klage einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für den Neubau der "Leibniz School of Education" abgewiesen. Die beklagte Landes­hauptstadt Hannover erteilte zuvor der beigeladenen Leibniz Universität Hannover die Genehmigung für den Neubau am Standort Im Moore 11, der auf rund 2.800m² Nutzfläche die Lehrkräfte­ausbildung der Universität beherbergen soll.

Die Klägerin bewohnt eine Eigen­tums­wohnung in dem angrenzenden Mehrfa­mi­li­enhaus. Sie beanstandete baupla­nungs­rechtliche Verstöße, insbesondere, dass sich die universitäre Nutzung des Neubaus nicht in das von Wohnbebauung geprägte Gebiet einfüge. Auch die von der Landes­hauptstadt erteilte Befreiung von einer durch den Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenzone und die Überschreitung einer Baugrenze rügte sie. Weiterhin berief sich die Klägerin darauf, dass das Gebäude den erforderlichen Abstand zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Schließlich verstoße das Vorhaben aus ihrer Sicht auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die zu erwartende intensive Nutzung des Grundstücks durch Studierende ein unerwartetes und nicht zumutbares Störpotenzial in einen zuvor von Grünflächen umgebenen und geschützten Wohnbereich hineintrage.

VG: Keine Verletzung der Nachbarrechte durch Univer­si­täts­neubau

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die unmittelbare Umgebung des Vorhabens sei von einer geschlossenen Bauweise geprägt, sodass das Gebäude - ebenso wie das Gebäude der Klägerin - keinen seitlichen Grenzabstand einhalten müsse. Auch die Art der Nutzung füge sich in die von einer Durchmischung der Wohnbebauung mit Univer­si­täts­ge­bäuden geprägte Umgebung ein. Die bauleit­pla­ne­rische Festsetzung eines acht Meter breiten Vorgar­ten­be­reiches sei eine rein städtebauliche Entscheidung, die nicht zum Schutz der Nachbarn getroffen worden sei, sodass die Befreiung von dieser Festsetzung die Rechte der Klägerin nicht verletzen könne.

Auch kein Verstoß gegen nachbar­schüt­zendes Gebot der Rücksichtnahme

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Für die Kammer stellte sich als entscheidend dar, dass für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet festgesetzt sei, welches nicht den gleichen Schutz beanspruchen könne wie ein Wohngebiet. Zudem sei das Gebiet durch seine Nähe zum Hochschul­gelände und die Vielzahl universitär genutzter Gebäude vorgeprägt, sodass auch die befürchteten Störungen der Wohnruhe durch den Lehrbetrieb sich nicht als unerwartet oder neuartig darstellten. Die Ausrichtung des Haupteingangs, des Großteils der Fahrrad­stell­plätze und des Aufent­halts­be­reiches zur von der Klägerin abgewandten Seite und die zur Wohnbebauung hin festverglasten Fenster seien Ausdruck der Rücksichtnahme.

Beein­träch­ti­gungen durch Univer­si­täts­betrieb zumutbar

Für die Zumutbarkeit der Beein­träch­tigung spreche auch, dass die Betriebszeit bis 20 Uhr begrenzt sei und an den Wochenenden und in den Semesterferien keine Lehrver­an­stal­tungen stattfänden. Die Gestaltung des Außenbereichs lade auch nicht zur unbefugten zweckwidrigen Verwendung, etwa für Feiern, ein.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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